Sonntag, 1. November 2009

Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig

von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt etwa derzeit auf ihrer Homepage aus: "Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird."

Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig. Die Beschränkungen der Gewinnspielsatzung gelten daher nicht für Geschicklichkeits- und andere Gewinnspiele im Internet.

Donnerstag, 29. Oktober 2009

Eine Chance für den neuen Immobilienmarkt

Hausgeschicklichkeitsspiele in Deutschland

Immer mehr Hausbesitzer wählen den legalen Weg der Hausverwertung. Dies ist notwendig, da die deutsche Marktwirtschaft viele Bürger in den Ruin treibt. Arbeitslosigkeit und ruinierte Marktpreise bieten oft keine Überlebenschance mehr. Über Jahre erarbeitetes Vermögen, dass der Altersversorgung dienen sollte, zerfließt angesichts der derzeitigen Marktlage.

Bundesbürger, die sich in dieser Situation legal einer alternativen Hausverwertung anschließen, werden von den Bezirksregierungen unter fadenscheinigen, willkürlichen Begründungen gestoppt. So unterstellt z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf jüngstens dem hausgewinnspiel-münster.de Glücksspielelemente. Wissend, dass die Begründungen völlig haltlos sind, emächtigt sich die Bezirksregierung, unterstützend den Vergleich mit dem § 8a Rundfunkstaatsvertrag noch anzuführen. Ganz offensichtlich haben Wissenswettbewerbe, wie das hier beispielsweise angeführte, keinen zufallsbedingten Gewinncharakter. Auch gehören Sie in keinster Weise zu den schnell zu spielenden Call-In-Spielen. Begründungschreiben von Rechtsanwälten und Hausgewinnwettbewerbbetreiber führen dies ausführlich aus. Dennoch ermächtigen sich die Bezirksregierungen (oft angeführt durch die Meinung eines Vorgesetzten), ihre eigene Begründung als gültig stehen zu lassen, um die Spiele zu schließen.

Das bedeutet, die Bezirksregierungen setzen sich mit Verordnungen über das BGB (Wettbewerbe, Handlungsfreiheit) hinweg. Und es kommt noch schlimmer: Der Staat selber verändert Verordnungen und Verträge nach eigenem Nutzen. So hat das Land Schleswig-Holstein den GlüStV gekündigt, um das Glücksspiel zu fördern, während Bundesbürger in der legalen Rettung ihrer Existenzen behindert werden. In welchem Jahrhundert leben wir? Die Obrigkeit verfährt nach eigenem Ermessen wie sie will und der ehrliche Bürger wird erdrückt.

Hausgewinnwettbewerbbetreiber, die über ausreichende Finanzen verfügen, sind in der Lage, sich gerichtlich zu helfen. So konnte in wenigen Fällen bewiesen werden, das Hausgewinnwettbewerbe nicht im geringsten mit Gückspiel oder dem Rundfunkstaatsvertrag zu vergleichen sind. Nur was machen Bürger, die nicht über Finanzen verfügen, um vor Gericht zu gehen? Sie unterliegen der Willkür der Bezirksregierung (der Meinung eines Vorgesetzten).

Nicht nur, dass der deutsche Bundesbürger gegenüber anderen EU-Staaten - Bürgern benachteiligt wird (in anderen Ländern ist sogar eine Hausverlosung erlaubt), nein, inzwischen beginnt die Benachteiligung der Bürger bereits Innerlandes, bzgl. GlüStV- wer sich den Gerichtsweg leisten kann kommt durch, wer sich das nicht leisten kann, hat Pech gehabt.

Das hausgewinnspiel-münster.de steht nicht allein vor diesen Schwierigkeiten, derweil die Situation sich gerade mit der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochen verschärft darstellt. Aus diesem Grunde haben sich viele deutsche Bürger an die Arbeit gemacht und die EU von diesen Missständen informiert. Denn seitens der Länder wurde bislang noch keine Hilfe in Aussicht gestellt. Nun hoffe ich, dass immer mehr Bürger diese große Chance der Hausgewinnspiele erkennen und ihre Interessen vertreten.

Meggi Erwig

Montag, 26. Oktober 2009

Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet

In letzter Zeit haben sich die Anfragen gemehrt, ob Hausverlosungen im Internet rechtlich zulässig sind und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ggf. genehmigt werden können.

Hausverlosungen im Internet sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.

Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag –GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).

Für Gewinnspiele im Internet, die anders als Glücksspiele nicht vom Zufall, sondern von anderen Kriterien, z. B. Wissen oder Geschicklichkeit des Mitspielers abhängen, ist Folgendes zu beachten:

Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.

Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 Gewerbeordnung – GewO) veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert. Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, dürfte für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden können.

Abschließend wird noch auf die steuerlichen Aspekte von Hausverlosungen hingewiesen: nach § 17 RennwLottG unterliegen u. a. öffentliche Ausspielungen einer Steuer. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf

Dienstag, 15. September 2009

Kommt Stiny's privates Quiz-Spiel (International Brain Contest) in´s Guinness Buch der Rekorde?

Pressemitteilung von Herrn Volker Stiny

Der Internationale Wissenswettbewerb ist nun auch in englischer Sprache gestartet! Mit diesem privat organisierten Wissensspiel, dass es in dieser Dimension bisher noch nicht gab, kämpfen weltweit 48.000 Teilnehmer mit ihrem Wissen um 100 wertvolle Preise.

Der Sieger hat die einmalige Chance, ein schuldenfreies Haus mit einem Wert von ca. 570.000,-- EUR in mediterranem Stil mit 156 qm Wohnfläche und schönem Garten in München/Baldham zu bekommen.

Der Sieger kann am Ende von sich behaupten, dass er dieses Haus allein durch sein Wissen erkämpft und es nicht nur gewonnen hat. Er kann stolz darauf sein, dass er die Mitspieler durch sein Allgemeinwissen und durch seine Nervenstärke im Finale hinter sich gelassen hat.

Volker Stiny, der deutsche Pionier, bietet die Teilnahme an seinem wissensbasiertem Spiel, ähnlich wie die bekannte Fernsehsendung “Wer wird Millionär” nun auch in englischer Sprache weltweit an. Bereits jetzt beteiligen sich Menschen aus 144 Ländern am Quiz oder haben Interesse daran.

Die Resonanz auf Stiny´s privates Quizspiel ist überwältigend, denn es haben sich bereits knapp 30.000 Teilnehmer registriert. Noch kann man sich für einen einmaligen Einsatz von nur 19 EUR unter www.braincontest.org anmelden.

Stiny’s Geschichte geht weltweit durch Zeitungen, Radio und Fernsehen.

Vielleicht kommt Volker Stiny mit seinem einmaligen Wissenswettbewerb, den es in dieser Dimension bisher noch nicht gegeben hat, als größter privater Quizmaster, mit 48.000 Teilnehmern, ins Guinness-Buch der Rekorde? Fernsehsender haben bereits ihr Interesse bekundet die Endrunde mit den 120 Finalisten im Fernsehen zu übertragen.

Pressekontakt:
Volker Stiny
Berlin
Ansprechpartner: Herr Volker Stiny
Telefon: 0162-9375882
Homepage: http://www.braincontest.org

Mittwoch, 1. Juli 2009

1. Hausverlosung auf Mallorca hat Gewinner gefunden

Santa Ponsa, 30.06.2009 - Losnummer 14042 wurde gezogen und der Gewinner wurde bereits informiert.Für nur 99€ Einsatz ist er nun glücklicher Besitzer eines 300 qm großen Hauses in El Terreno mit Pool und Blick auf die Bucht von Palma. Die ehemaligen Eigentümer haben sich für das Losverfahren entschieden, da es ihnen nicht gelang, das Sommerhaus auf normalem Wege zu verkaufen. In nur vier Monaten wurden 15.999 Lose verkauft. Die Losziehung erfolgte am Sonntagabend in Wien. Bereits nächste Woche findet der Notartermin in Palma statt.

Montag, 15. Juni 2009

Pressemitteilung: Hausgewinnspiel Baldham geht weiter

Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung der gesetzlichen Anforderungen geht Stiny´s Hausgewinnspiel mit angepasster Konzeption weiter. Der beauftragte Rechtsanwalt, der auch schon für eine bayerische Behörde ein Gutachten zum neuen Gewinnspielrecht erstellt hatte, entwickelte in informeller Abstimmung mit der zuständigen Behörde in Berlin den neuen Spielablauf”, sagt der Veranstalter. Damit bestehen keine glücks- oder rundfunkrechtlichen Bedenken mehr.

Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ändert sich hinsichtlich der Gewinnchancen nichts. Die ursprünglich geplante Miniverlosung wird durch ein finales Quizspiel ersetzt. Jeder, der teilnimmt, hat es also jetzt bis zur letzten Sekunde selbst in der Hand, den Traum vom eigenen, schuldenfreien Haus zu verwirklichen.

Schöne Grüsse vom Wannsee

Ihr Volker Stiny von winyourhome.de

Quelle: Volker Stiny

Samstag, 18. April 2009

Eine 16-Meter-Segelyacht für 99 Euro

Das Los-Fieber ergreift auch die Yacht-Szene.

Nachdem sich eine neue Form des Verkaufs von Häusern und Grundstücken durch ein Losverfahren etabliert hat, hat diese Form des Kaufs/Verkaufs auch auf die Yachtbranche übergegriffen. Den Vorstoß in diese Richtung hat ein Österreicher gewagt, so wie auch schon die erste Villenverlosung in Österreich ihren Anfang nahm.

Ein Yachtbesitzer aus Amstetten sucht für seine Segelyacht des Typs Amel Super Maramu mit 16 Metern Länge nach einem neuen Besitzer. Die Yacht ist derzeit laut Angabe des Besitzers um 300.000 Euro versichert und kann für 99 Euro pro Los gewonnen werden. Dieser Lospreis hat sich schon bei den Hausverlosungen bewährt und kommt auch hier wieder zum Zug. Es werden 3.999 Lose aufgelegt, wobei es dabei keinerlei Beschränkungen gibt, wie viele Lose ein Mitspieler kaufen darf. Es gibt in dieser Hinsicht keine Reglementierung. Jeder ist seines Glückes eigener Schmied und wer glaubt, mehr bringt mehr, soll nach Ansicht der Besitzer sein Glück auf diese Art versuchen.

Natürlich möchte niemand solche Ausgaben machen, ohne das Objekt jemals unter Augenschein genommen zu haben. Aus diesem Grund gibt es dazu einen Besichtigungstermin in Zadar, wo die Yacht ihre Winterruhe verbringt.

Herr Leichtfried legt bei dieser Verlosung Wert auf eine legale Verfahrensweise, weshalb er den gesamten Vorgang einer vorherigen Prüfung unterzogen hat. Für die Durchführung wurden trotz hoher einhergehender Fixkosten ein Notar und ein Treuhänder engagiert. Nach österreichischem Recht ist eine derartige Verlosung legal und rechtlich abgesichert.

Die Yacht liegt startklar an ihrem Liegeplatz in Zadar. Die Verlosung soll am 30, Juni stattfinden, gerade rechtzeitig für Ihren Urlaub als Yachteigner. Die Yacht wurde laut Angaben des Besitzers nur vom Eigner genutzt und stellt unter Berücksichtung ihres Baujahrs 1990 ein verlockendes Angebot für jeden Segler dar, der schon mal vom eigenen Boot träumte. Auf der Homepage der Verlosung wird auch der Besichtigungstermin bekanntgegeben, gerade rechtzeitig für den Urlaub als neuer Yachteigner.

Weitere Informationen und Verkauf der Lose unter:
www.segelyachtverlosung.at/

Tiroler Anwaltssymposium zum Thema Hausverlosungen

Die Tiroler Rechtsanwaltskammer veranstaltet am Freitag, den 24. April 2009, ein Anwaltssymposium zum Thema Hausverlosungen. Die Veranstaltung findet im Grand Hotel Europa in Insbruck statt.

Folgende Refererenten werden Vorträge halten: Herr Rechtsanwalt Dr. Walter Schwartz aus Wien zu den glücksspiel- und gebührenrechtlichen Aspekten, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kurt Spitzer zu "Hausverlosungen aus strafrechtlicher Sicht" und a.o. Univ.-Prof. Dr. Christian Markl über "Zivilrechtliche Probleme bei Hausverlosungen". Anschließend findet eine Disussion statt.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Montag, 16. März 2009

Aktuelles von dem Hausgewinnspiel in Baldham

Nachdem sich der Veranstalter des Gewinnspiels auf der Internetseite www.winyourhome.de entschieden hatte, auf die Einwände und Anregungen der Regierung von Mittelfranken einzugehen, wurde das abgeänderte Konzept der Behörde zur Prüfung vorgelegt.

Das abgeänderte Konzept sieht die Veranstaltung des gesamten Spiels als Quiz-Turnier vor. Auch in der Finalrunde sollen nun die 100 besten Teilnehmer öffentlich und notariell überwacht gegeneinander einen finalen Quizdurchgang um die 100 Preise spielen. Damit soll jegliches Zufallselement ausgeschaltet werden und nur das Geschick der Teilnehmer (insbesondere ihr Wissen) über den Spielerfolg und den erzielten Preis entscheiden.

Wir gehen davon aus, dass die Prüfung durch die Regierung von Mittelfranken noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Dabei werden auch neu aufgeworfene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Ende letzten Jahres zu klären sein.

ARENDTS ANWÄLTE


Hinweis: Anfragen zu dem Gewinnspiel auf www.winyourhome.de

Zahlreiche Anfragen von Teilnehmern an dem Gewinnspiel auf www.winyourhome.de haben zwischenzeitlich unsere Rechtsanwaltskanzlei erreicht, die nur von dem Veranstalter Herrn Volker Stiny selbst beantwortet werden können.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei hat Herrn Stiny lediglich hinsichtlich der
glücksspiel- und gewinnspielrechtlichen Problematik beraten und ihn gegenüber den Behörden vertreten. Für die Durchführung des Spiels und die Organisation (Homepage, Teilnahmebedingungen, Zahlungsabwicklung etc.) ist Herr Stiny verantwortlich. Wir sind insbesondere nicht in irgendeiner Weise treuhänderisch tätig.

Wir bitten daher von Anfragen an unsere Kanzlei (die wir nur weiter leiten können) abzusehen und Fragen zu dem Spiel direkt an Herrn Stiny zu richten.

Montag, 16. Februar 2009

Österreichische Notariatskammer verweist auf unsichere Rechtslage bei Hausverlosungen

Keine gesicherte Rechtslage - Klärung letztlich nur durch Gerichte oder Gesetzgeber

Die Notariatskammer verweist neuerlich darauf, dass die Rechtslage für Immobilienverlosungen weiterhin unübersichtlich ist. Kammerpräsident Woschnak: „Seit der Warnung der Notariatskammer wurden in den Medien sehr unterschiedliche Rechtsmeinungen zum Thema publiziert, die teilweise zueinander in Widerspruch stehen. Von Rechtssicherheit und Konsumentenschutz bei Immobilienverlosungen kann daher nach wie vor keine Rede sein.“

Ein Beispiel dafür sei der Widerspruch der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen publizierten Rechtsmeinung mit den in Medien vertretenen Meinungen anerkannter Rechtsexperten. Besonders umstritten sei die rechtliche Problematik des § 168 Strafgesetzbuch. Wie aus dem Bundesministerium für Justiz verlaute, werde dort ebenfalls die Strafbarkeit von Immobilienverlosungen analysiert.

Nach Ansicht der Notariatskammer könne letzte Klarheit aber nicht durch Rechtsgutachten, sondern nur durch die Gerichte oder den Gesetzgeber geschaffen werden.„Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine vielfach geforderte Stellungnahme der Notariatskammer dazu, ob die Teilnahme einer Notarin oder eines Notars an Immobilienverlosungen bedenklich erscheint, weder ratsam noch möglich,“ so Kammerpräsident Woschnak.

Man dürfe aber auch andere rechtliche und praktische Fragen der Verlosungen nicht übersehen. Einige Beispiele dafür: Der Bildung des Spielkapitals (Summe aller Lospreise) sollte eine einwandfreie Wertermittlung der Immobilie zu Grunde liegen, um nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Probleme zu vermeiden. Die Gewinstgebühr von 12% werde ab dem ersten Losverkauf, damit auch bei Nichterreichen der Mindestanzahl der verkauften Lose oder bei Absage der Verlosung fällig. Nicht alle Belastungen müssten sich aus dem Grundbuch ergeben, etwa Steuerforderungen oder baurechtliche Aufträge. Grundverkehrsvorschriften seien zu beachten. Der Lospreis könne die Sicht auf die künftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten völlig verstellen.

„Überhaupt müssten Verlosungsbedingungen so gefasst sein, dass das verloste Objekt zum Zeitpunkt der Losziehung rechtlich und tatsächlich übergabereif ist und der Gewinner sofort problemlos in das Grundbuch eingetragen werden kann,“ meint Kammerpräsident Woschnak. „Dies kann bei Losverkauf über das Internet zu Problemen führen, wenn zum Beispiel der Gewinner nicht eigenberechtigt oder für ihn eine Genehmigung nach den Vorschriften über den Ausländergrundverkehr erforderlich ist. Dafür müsste in den Bedingungen ebenso vorgesorgt werden wie für Ersatzlösungen für den Fall, dass der Gewinner nicht Eigentümer der Immobilie werden könne.“

Misslinge die Verlosung trotz allem, seien die Lospreise zurück zu zahlen. Wenn für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ein Spesenbetrag einbehalten werde, lägen jedenfalls rechtliche Probleme auf dem Tisch.

http://www.notar.at/de/portal/dernotar/aktuellesneu/index.php?article_cid=4286

Mittwoch, 11. Februar 2009

Haus-Gewinnspiel winyourhome.de: Verwaltungsgericht München gewährt keinen Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain www.winyourhome.de sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden. Unter diesen Gewinnern sollten dann unterschiedliche Preise per Los verteilt werden, die alle wertmäßig alle über den zu leistenden Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- lagen. Die Regierung von Mittelfranken hatte dem Privatmann, der u. a. ein ihm gehörendes Haus in Baldham als Gewinn ausgelobt hatte, mit Bescheid vom 27. Januar 2009 jedoch die Weiterführung dieses Gewinnspiels für Teilnehmer aus Bayern untersagt. Ihm wurden sowohl der Quizteil wie auch die Verlosung der Preise unter den Gewinnern verboten.

Da er nicht ohne die Teilnehmer aus Bayern weiterführen wollte, reichte der Initiator beim Verwaltungsgericht München Klage ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Vollstreckungsschutz. Hilfsweise begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er das Quiz-Turnier bis zur Ermittlung sämtlicher Gewinner weiter führen und die ausgelobten Preis nach entsprechender Turnierplatzierung zuteilen dürfe. Weder mit diesem Hilfsantrag noch mit dem Hauptantrag war er allerdings bei dem Verwaltungsgericht München erfolgreich (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. M 22 S 09.300). Nach Ansicht des Gerichts sei es den Teilnehmern nicht möglich, dem Ausgang des Spiels durch Geschicklichkeit zu bestimmen. Auch würde wohl niemand den Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- ohne Aussicht auf den Hauptgewinn bezahlen. Daher handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nachvollziehbar. Entscheidende Weichenstellung ist folgende rechtliche Unterscheidung: Entweder ist das vom Antragsteller veranstaltete Gewinnspiel ein Glücksspiel oder es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Nur im ersten Fall besteht eine Eingriffsnorm nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Handelt es sich dagegen um ein Geschicklichkeitsspiel, besteht für das Gewinnspiel keine Erlaubnispflicht. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Geschicklichkeitsspiels kann sich nach allgemeiner Auffassung und nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht aus dem Glücksspielstaatvertrag ergeben. Eine analoge Anwendung kommt - unabhängig von dem ganz anderen Gefährdungspotential eines mehrere Wochen dauernden, einmaligen Geschicklichkeitsspiels - nicht in Betracht. Hierzu ist auf die Gesetzesbegründung zum Glücksspielsstaatsvertrag zu verweisen:

„Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt.“

Dem entsprechend hatte sich Pressesprecher der Regierung der Oberpfalz, Herr Joseph Karl, auch noch im Dezember 2008 gegenüber der Passauer Neuen Presse geäußert:

„Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel – und damit nicht erlaubnispflichtig.“

Hier handelt es sich bei der gebotenen sachlichen Prüfung um ein Geschicklichkeitsspiel. Allein maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Nur daraus ergibt sich, wer „Sieger“/Gewinner ist oder verliert. Von den geplanten 48.000 Teilnehmern werden 47.900 alleine aufgrund der geistigen Fähigkeiten der Teilnehmer (Wissen/Auffassungsgabe) und deren Reaktionsfähigkeit ausgeschieden. Dies sind 99,792% der Teilnehmer. Die danach übrig bleibenden Teilnehmer sind Gewinner mit einer in jedem Fall über ihren Einsatz liegenden Gewinnerwartung.

Nur die Frage, welchen konkreten Gewinn die übrig gebliebenen Gewinner (0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) erhalten, wird durch Los entschieden (nicht allerdings die Frage des „Ob“). Als ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise anzusehen, also auch das Auto, der Motorroller, ein LCD-Fernseher, ein Computer im Wert von EUR 300,- und nicht nur der hier natürlich besonders attraktive Hauptpreis. Alle ausgelobten Preise liegen im Wert über und der Großteil der Preise weit über der Teilnahmegebühr von EUR 19,-.

Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt.

Zu einer weiteren rechtlichen Klärung wird es allerdings nicht kommen, da der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere angesichts des vom Gericht sehr hoch angesetzten Streitwerts) die gerichtliche Auseinandersetzung nicht weiterführen will. Da er das Spiel nicht ohne Teilnehmer aus Bayern fortsetzen will, hat er angekündigt, die Argumente der Behörde und des Gerichts zu berücksichtigen, um das Spiel dann hoffentlich ohne Probleme nochmals starten zu können.

Donnerstag, 5. Februar 2009

Bezirksregierung Düsseldorf untersagt Villaverlosung in Witten

Hausverlosung in Witten scheitert am Glücksspielstaatsvertrag – Bezirksregierung Düsseldorf fordert sofortiges Ende der Veranstaltung bei Androhung eines Zwangsgeldes

Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009


Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.

Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.

Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.

Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.

Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.

Pressemitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf

Dienstag, 3. Februar 2009

Bezirksregierung Düsseldorf warnt vor Hausverlosungen im Internet

Pressemitteilung 011/2009 vom: 29.01.2009

Eine Verlosung von Häusern ist in Deutschland rechtswidrig. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die landesweit für die Überwachung des Internets auf Glücksspiele zuständig ist, hat in einer Vielzahl von Fällen ordnungsrechtliche Verfahren gegen die Anbieter von Hausverlosungen im Internet eingeleitet. Angefacht durch einschlägige Presseberichte erfreut sich die Verlosung von Häusern im Internet zzt. großer Beliebtheit. Häuser, die nur unter Schwierigkeiten zu verkaufen sind, werden zunehmend über Losverfahren - in Teilen kombiniert mit Quizanteilen - an den Mann gebracht. Vorbilder sind Hausverlosungen in den USA oder auch in Österreich, wo dieser Markt heftig expandiert.

Dieses Verlosungs-Verfahren jedoch ist in Deutschland unter strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur problematisch, sondern nach hiesiger Rechtslage schlicht rechtswidrig. Es handelt sich um Glücksspiele, die in dieser Ausgestaltung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und in Ermangelung einer einschlägigen Erlaubnis von den zuständigen Behörden zu untersagen sind. Eine Erlaubnis, würde sie denn beantragt, könnte auch nicht erteilt werden, da auf der Basis des staatlichen Glücksspielmonopols das Glücksspiel ausschließlich von staatlichen Veranstaltern durchgeführt werden kann. Privaten ist dieses Betätigungsfeld aus Verbraucherschutzgesichtspunkten grundsätzlich verschlossen.

Aber selbst erlaubte Glücksspiele dürfen nicht über das Internet vermittelt oder veranstaltet werden - dieses Verbreitungsmedium schließt der Glücksspielstaatsvertrag prinzipiell für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag aus.

Also ist Vorsicht geboten sowohl für die Anbieter als auch für die Teilnehmer von Hausverlosungen. Es wird konsequent von den zuständigen Aufsichtsbehörden untersagt und kann mit Zwangsgeldern bis zu 100.000,-- Euro durchgesetzt werden.

Bezirksregierung Düsseldorf zu Hausverlosungen

Bezirksregierung will Montag über Hausverlosung entscheiden - Fall Villa in Witten noch offen

Pressemitteilung 013 2009 vom: 30.01.2009


Ob der Eigentümer einer Villa in Witten diese über einen Wettbewerb im Internet veräußern darf oder ob es sich dabei um ein unerlaubtes Glücksspiel im Internet handelt, darüber wird die Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde erst Anfang nächster Woche entscheiden können, weil noch verfahrensrechtliche Fragen zu klären sind.
Eine Verlosung von Häusern über das Internet, auch mit Quiz- und Gewinnspielanteilen, ist in Deutschland rechtswidrig, wenn das Ergebnis vom Zufall abhängig ist. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die landesweit für die Überwachung des Internets auf Glücksspiele zuständig ist, ist auch auf den Fall in Witten aufmerksam geworden. Sie hat in einer Vielzahl von Fällen ordnungsrechtliche Verfahren gegen die Anbieter von Hausverlosungen im Internet eingeleitet. Die Verlosung von Häusern im Internet erfreut sich zzt. großer Beliebtheit. Häuser, die nur unter Schwierigkeiten zu verkaufen sind, werden zunehmend über Losverfahren - in Teilen kombiniert mit Quizanteilen - an den Mann gebracht. Vorbilder sind Hausverlosungen in den USA oder auch in Österreich, wo dieser Markt heftig expandiert.

Auch das Verlosungsverfahren in Witten ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Es verstößt möglicherweise in seiner Ausgestaltung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag

Bezirksregierung Düsseldorf geht gehen Villa-Gewinnspiel vor

Bezirksregierung Düsseldorf geht gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet vor – Besitzer einer Villa in Witten bekommt zum Quiz-Spiel Antwort von der Behörde

Pressemitteilung 015 2009 vom: 02.02.2009


In einem Schreiben teilt heute die Bezirksregierung dem Eigentümer einer Villa in Witten mit, dass eine Prüfung seiner Website ergeben hat, dass dort ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird. Dem Villenbesitzer geht heute eine Aufforderung zu, sich im Rahmen einer Anhörung zu dem Vorwurf zu äußern, sein Haus durch unerlaubtes Glücksspiel im Internet veräußern zu wollen. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führt gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben soll.

Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt. In den Erklärungen des Veranstalters unter „Haftung des Veranstalters“ wird u. a. dargelegt: „Der Veranstalter kann den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb (Hacker-Angriff, DOS-Angriff), die ununterbrochene Nutzbarkeit und Erreichbarkeit (Stromausfall, höhere Gewalt etc.) des angebotenen Geschicklichkeitsspiels nicht gewährleisten.“ Ferner: „Für technisch begründete Übertragungsverzögerungen oder technisch bedingte Ausfälle des Systems kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.“

Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausgeht, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewinnt, zeigt, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis, unerlaubtes Glücksspiel, ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhalten den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch. Insbesondere ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Auf der o. a. Internet-Seite wird öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Über die erforderliche Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten verfügt der Veranstalter nicht.

Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen den Veranstalter eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) die Gelegenheit, sich bis zum 04. Februar 2009, 12.00 Uhr, zu äußern.

Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV Rechtsbehelfe gegen die beabsichtigte Untersagungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner ist beabsichtigt, dem Veranstalter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro anzudrohen.


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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatvertrag, Hausverlosung, Abgrenzung Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel

Samstag, 31. Januar 2009

Regierungspräsidium Karlsruhe: Hausverlosungen verboten

Pressemitteilung des Regierungspräsidums Karlsruhe vom 30. Januar 2009:

Veranstaltung von sogenannten "Hausverlosungen" verboten;
Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt keine Erlaubnis


Die Veranstaltung von sogenannten „Hausverlosungen“ ist verboten. Eine Erlaubnis für diese seit kurzem auch in Baden-Württemberg kursierende „Vermarktungsidee“ wird nicht erteilt. Darauf weist das für die glücksspielrechtliche Aufsicht in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hin.

Bei der „Hausverlosung“ beabsichtigen Eigentümer von Häusern und Wohnungen ihre Immobilie durch den Verkauf von Losen und einer anschließenden Auslosung gewinnbringend zu veräußern. Meist ist geplant, im Vorfeld über Zeitungen und das Internet für den Verkauf einer festgelegten Anzahl von Losen zu werben.

Veranstaltungen in dieser oder ähnlicher Form unterfallen den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Sie sind nicht erlaubnisfähig und verboten. Lotterien Privater dürfen grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Zudem sind Glücksspiele im Internet generell verboten.

Das Verbot solcher Verlosungen dient insbesondere dem Schutz der Verbraucher, denn diese Modelle bieten den Mitspielern und auch potentiellen Gewinnern nur ungenügende Gewährleistungsrechte.

Wer eine Verlosung ohne Erlaubnis durchführt, begeht eine Straftat wegen „unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“ im Sinne des Strafgesetzbuches.

Freitag, 30. Januar 2009

Stellungnahme zu der Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE

Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.

Der Münchner Veranstalter hat bereits seit Oktober 2008 versucht, eine rechtliche Klärung seines Gewinnspiels mit den Behörden herbei zu führen. Eine konkrete Stellungnahme war von ihm bis vor kurzem nicht zu erhalten, obwohl er mehrfach um Prüfung seines Gewinnspiels gebeten hatte. Erst als das Interesse der Medien an dem Gewinnspiel in den letzten zwei Wochen enorm anstieg und sich die Regierung von Mittelfranken zahlreichen Anfragen Interessierter ausgesetzt sah, hat sie in unverhältnismäßig kurzer Zeit mit der Untersagungsverfügung reagiert. Im Übrigen begründet die Regierung von Mittelfranken ihr massives Vorgehen in der Untersagungsverfügung selbst unter anderem mit dem medialen Interesse und den Anfragen, die bei ihnen diesbezüglich eingegangen sind. Auf die Gesprächsbereitschaft des Veranstalters über die Ausgestaltung der einzelnen Spielmodalitäten ist die Regierung von Mittelfranken überhaupt nicht eingegangen.

Der Einschätzung der Regierung von Mittelfranken, bei dem Gewinnspiel handele es sich um ein Glücksspiel, kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend für den Gewinn oder Verlust des Spiels im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer.

Das Gewinnspiel sieht ein Quiz-Turnier mit mehreren Quizdurchgängen ähnlich den TV-Quizshows (als Geschicklichkeitsspiel) vor, bei dem im K.O.-Verfahren aus den geplanten 48.000 Teilnehmern 100 Quiz-Sieger ermittelt werden. Unter diesen 100 Quiz-Siegern werden dann unter notarieller Aufsicht 100 Preise verlost, von denen das Haus der Hauptpreis ist. Die weiteren 99 ausgelobten Preise sind ein Kleinwagen, ein Roller, mehrere LCD-Fernseher, mehrere Computer und mehrere Navigationsgeräte etc.

Die durch das Quiz-Turnier ermittelten 100 Sieger, haben also schon je einen der 100 Preise gewonnen. Nur die Zuteilung der einzelnen Preise erfolgt durch die notarielle Verlosung am Schluss. Der Veranstalter des Gewinnspiels hat sich für die Ausgestaltung der Preiszuteilung durch Verlosung unter notarieller Aufsicht entschieden, um jeglichen Manipulationsvorwürfen vorzubeugen.

Maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist damit also allein das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise, also auch eine LCD-Fernseher und nicht nur der Hauptpreis. Im Übrigen ist es auch üblich bei Gewinnspielen mehrere Preise auszuloben, ohne dass der Gewinner des zweiten, dritten oder vierten Preises auf die Idee käme, er wäre ein Verlierer des Spiels.

Mittwoch, 28. Januar 2009

Innenministerium Brandenburg: Verlosung privater Immobilien verletzt staatliches Glücksspielmonopol

Pressemittelung des Ministerium des Innern Brandenburg vom 28. Januar 2009

Erster Fall in Brandenburg - Innenministerium erläutert Rechtslage

Wer seine private Immobilie an den Käufer bringen will, der darf sie nicht über das Internet oder andere Medien verlosen. Eine solche Verlosung ist rechtlich nicht zulässig, da sie das staatliche Glücksspielmonopol verletzt. Darauf hat jetzt das Innenministerium vorsorglich hingewiesen. Hintergrund sind entsprechende Fälle in Österreich, Bayern und jetzt auch in Brandenburg, bei denen Immobilienbesitzer über das Angebot von Losen an Geld für Haus und Grundstück kommen wollten.

In einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte verweist das Innenministerium auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, in dem die Länder zur Eindämmung der Spielsucht ein staatliches Monopol im Bereich der Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und der Spielbanken festgeschrieben haben. Das betrifft auch eine Immobilien-Verlosung, die letztlich ein ‚Glücksspiel' ist‚ da die ‚Gewinnchance' vom Zufall abhängt.

Dem anderswo schon beobachteten Versuch, mit vorgeschalteten Wissensfragen den Eindruck eines erlaubnisfreien ‚Geschicklichkeitsspiels' zu erwecken, erteilt das Innenministerium ebenfalls eine klare rechtliche Absage. Das Entscheidende ist auch hier die eigentliche Immobilienverlosung, wo über den Gewinn entschieden wird. Der allein bleibt die Motivation für die Teilnehmer.

Regierung von Mittelfranken untersagt Hausverlosung im Internet

Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis für die Hausverlosung könnte auch gar nicht erteilt werden, weil Glücksspiele im Internet generell verboten sind und Lotterien Privater grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden dürfen. Das gesetzliche Verbot wird nun durch einen sofort vollziehbaren Untersagungsbescheid durchgesetzt. Sollte der Münchener die Verlosung nicht bis zum Donnerstag der laufenden Woche um 16 Uhr eingestellt haben, muss er ein Zwangsgeld in beträchtlicher Höhe bezahlen. Die Regierung von Mittelfranken ist hinsichtlich der Glücksspielaufsicht im Internet für ganz Bayern zuständig. Damit gilt die Untersagungsverfügung für alle Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten.

Das Glücksspiel ist so konzipiert, dass die angepeilte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden soll. Unter diesen 100 Verlosungsteilnehmern sollen dann das Haus, ein Kleinwagen sowie kleinere Preise verlost werden. Der Veranstalter hatte sich im Jahr 2008 mit der für die Erteilung bayernweiter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Regierung der Oberpfalz in Verbindung gesetzt. Diese teilte ihm ihre rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Hausverlosung mit. Da der Münchener an seinen Plänen festhielt, informierte die Regierung der Oberpfalz in der zweiten Januarwoche 2009 die für den Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsbescheide hinsichtlich des Internets zuständige Regierung von Mittelfranken. Diese teilte daraufhin dem Veranstalter Mitte Januar ihre rechtliche Einschätzung mit und gab ihm hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Veranstalter gab daraufhin an, seine Verlosung sei kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da überwiegend nicht der Zufall, sondern das Wissen der Teilnehmer über die Gewinner entscheide. Die Regierung von Mittelfranken widerspricht dem in ihrer Untersagungsverfügung. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt das Zufallselement. Das Quiz dient lediglich der Verringerung der Teilnehmerzahl, über den Hausgewinner entscheidet dann jedoch das Losglück.

Freitag, 23. Januar 2009

Österreichisches Bundesfinanzminsterium: Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen?

Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.

Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].

Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.

Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) sind zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).

Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatelleschwelle durch den Lospreis nicht mehr entscheidend.

Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.

Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Auf die Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten (insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird hingewiesen.

Gebühr gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit a GebG:
Die Gebühr beträgt 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; darunter ist der Betrag zu verstehen, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt.

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufs. Die Gebührenschuld besteht in vollem Umfang auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet.

Die Gebühr ist vom Veranstalter der Verlosung bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats an ein für die Erhebung der Gebühren zuständiges Finanzamt (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck oder Feldkirch) zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Finanzamt auch eine Abrechnung (samt Unterlagen) vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage (zB Ausdruck der Spielbedingungen, aus denen die Anzahl der aufgelegten Lose und der Lospreis ersichtlich sind) möglich ist.

Grunderwerbsteuer:
Wird ein Grundstück oder Grundstücksanteil (zB Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung; das ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Sollte dieser Betrag unter dem dreifachen Einheitswert liegen, so bildet der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Das Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.

Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die genannten gesetzlichen Vorschriften. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.


Quelle: Österreichisches Bundesfinanzministerium
https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm

Hausverlosung am Semmering steuerrechtlich unbedenklich

Wien (OTS) - Die Verlosung des Luxusbungalows am Semmering, die am 1. Jänner gestartet ist, läuft höchst erfolgreich und reibungslos. In den ersten Tagen wurden bereits über 5.000 der 10.999 Lose verkauft. Der Hausbesitzer freut sich darauf, sein Domizil bereits in den nächsten Wochen einem neuen Besitzer zu übergeben.

"Unser Vorteil ist, dass alle steuerrechtlichen Fragen im Vorfeld der Verlosung meines Hauses durch einen sehr erfahrenen Notar sowie durch Gespräche mit dem Finanzministerium geklärt wurden", bestätigt der Hausbesitzer Jürgen Tatscher. "Wir werden die endgültige Verlosung möglicherweise bereits in den nächsten Wochen durchführen können, wenn alle Lose verkauft worden sind", so Tatscher, der sich über den überaus erfolgreich angelaufenen Losverkauf und das große Interesse auch aus dem benachbarten Ausland freut. Unerfreuliche Überraschungen weder für den derzeitigen noch zukünftigen Hausbesitzer wurden somit präventiv ausgeschlossen.

Bei der Hausverlosung am Semmering nahe Wien wechselt ein nach modernsten Aspekten gebauter Luxusbungalow samt Doppelgarage, Nebengebäuden und 3000 m2 Grundstück seinen Besitzer. Knapp 6.000 Lose zu je 99 Euro können noch für kurze Zeit unter
http://www.hausverlosung-semmering.at/ erworben werden.

Fotos und mehr Informationen unter http://www.ots.at/redirect.php?Verlosung

Rückfragehinweis:
Jürgen Tatscher
+43 699 116 09 815, j.tatscher@bullconnect.com
www.hausverlosung-semmering.at

1. Hausverlosung am Ossiacher See in Kärnten

Ein wunderschönes Griffner Haus, nur 70 m vom Ossiacher See entfernt, wird von seinen Besitzern verlost.

Kärnten (OTS) - Familie Wörndl aus Salzburg trennt sich nur schwer von Ihrem Traumhaus", in Steindorf bei Bodensdorf in Kärnten, da sie hier am Ossiacher See viele schöne Stunden mit ihrer Familie und Freunden verbracht hat.Aber in den letzten Jahren haben wir unser Haus nur mehr wenig genutzt, und deshalb haben wir uns entschieden es im Rahmen einer Verlosung zu veräußern", erklärt Josef Wörndl.

Bei der Hausverlosung am Ossiacher See können Sie, mit ein wenig Glück, ein nach den modernsten Aspekten gebautes Niedrigenergiehaus (Baujahr 1991), mit über 242 m2 Wohnfläche samt Doppelgarage und 941 m2 Grundstück, um nur Euro 99,- gewinnen.

Die Immobilie, die wunderbar als Feriendomizil, aber natürlich auch als Hauptwohnsitz bestens geeignet ist, besticht durch moderne Architktur, mit viel Licht und mit einem bezaubernden Blick auf den Ossiacher See. Das Haus ist mit einer Erdwärmeheizung ausgestattet, wobei der große Wohn- und Eßbereich im Erdgeschoss auch mit einem Kachelofen zu beheizen ist. Des weiteren befinden sich im Haus 3
Schlafzimmer, 2 Bäder, 3 Toiletten; der Keller ist voll ausgebaut und mit einem schönen Saunabereich (Sauna und Dampfbad), sowie Solarium, Fitnessecke und Ruhebereich ausgestattet.

Es werden maximal 7999 Lose zu je Euro 99,- aufgelegt - die Verlosung findet unter notarieller Aufsicht statt. Mehr Informationen und Details zum Haus und zur Verlosung finden Interessierte unter http://www.hausverlosung-ossiachersee.at

Druckfähige Bilder stehen für die Presse unter http://www.hausverlosung-ossiachersee.at/Presse.html zur Verfügung.

Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at .

Rückfragehinweis:
Herr Josef Wörndl
Tel.: 0664 431 4467
Mailto:woerndl@hausverlosung-ossiachersee.at
http://www.hausverlosung-ossiachersee.at

ZDF berichtet in "Hallo Deutschland" über Hausverlosung

Link zu dem am 15. Januar 2009 gesendeten Fernsehbericht:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/671534?inPopup=true

47 Hausverlosungen in Österreich

Wien (OTS) - Transparenz und professionelle Abwicklung sind in Zukunft entscheidend für erfolgreiche Immobilienverlosungen. www.meindesignhaus.at setzt einen Standard in rechtlicher Hinsicht.

Heute geht die erste Hausverlosung über die Bühne. Die Villa am Wörthersee ist damit das erste Objekt, das mit dem derzeitigen Hype einen neuen Besitzer findet. Nur innerhalb weniger Tage ist es gelungen, knapp 10.000 Lose zu verkaufen.

Die Idee hat bis dato 47 Nachahmer in ganz Österreich gefunden. Die Bandbreite der angebotenen Immobilien und Liegenschaften reicht vom Designerhaus über Wochenendhäuser und Wohnungen bis hin zu Wirtshäusern.

Der Wettbewerb unter den Verlosern wird größer, denn: wie oft werden potentielle Interessenten rund 100 Euro in ein Los investieren? In Zukunft wird es wohl darum gehen, welche Liegenschaft offen, transparent und professionell zur Verlosung kommt.

Dabei geht www.meindesignhaus.at einen Weg, der interessierten Loskäufern maximale Sicherheit bietet: Das außergewöhnliche Objekt westlich von Wien wird voraussichtlich Ende Mai 09 verlost. Derzeit kann man sich auf der Website www.meindesignhaus.at registrieren und somit sein Interesse für den Loskauf bekunden. Sobald alle rechtlichen Voraussetzungen abschließend geklärt sind, werden alle registrierten Personen per E-Mail verständigt. Erst dann wird der Losverkauf gestartet.

Ein Los wird 95 Euro kosten. Damit sind für den Gewinner alle Kosten gedeckt. Der Gewinn des Hauses inkludiert Grunderwerbssteuer und Grundbucheintrag sowie sämtliche Notariatskosten. So kann der Gewinner nach der Ziehung seine sieben Sachen packen und einziehen.

Was den neuen Eigentümer erwartet? Eine Designvilla im Wienerwald mit 240 Quadratmetern Wohnfläche und 1200 Quadratmeter Garten.

www.meindesignhaus.at ist vom Fundament bis zum modernen Flachdach bis ins kleinste Detail von einem international renommierten Architektenteam geplant und gebaut worden, inklusive Whirlpool, Panoramablick und modernster Haustechnik.

Mehr Informationen und Fotos finden sich auf www.meindesignhaus.at

Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at .

Rückfragehinweis:
Foggensteiner Public Relations GmbH
Beatrixgasse 32, 1030 Wien
Tel.: 01/712 12 00
www.foggensteiner.at

Hausverlosung am Semmering: Ziehung steht kurz bevor

Nach Villa in Klagenfurt wird Luxusbungalow am Semmering verlost

Wien (OTS) - Gestern ging in Klagenfurt die erste Ziehung der derzeit boomenden Hausverlosungen über die Bühne. Als Nächstes wird der Gewinner des Luxusbungalows am Semmering ermittelt. Zusätzliches Zuckerl: Die Designermöbel sind im Gewinn inkludiert.

Für das rote Designerhaus am Zauberberg wurden in nur zwei Wochen bereits über 8000 der 10.999 Lose verkauft. Der Hausbesitzer Jürgen Tatscher gratuliert dem Gewinner der Kärntner Villa und freut sich darauf, sein Domizil früher als geplant zu verlosen. Wie bereits berichtet wurden für die Hausverlosung am Semmering im Vorfeld alle steuerrechtlichen Fragen durch einen Notar sowie durch Gespräche mit dem Finanzministerium geklärt. "Der Verlosung in den nächsten Wochen steht nichts im Wege", freut sich Tatscher und rät, "wer schon ein Los hat, kann noch für kurze Zeit seine Gewinnchance durch den Kauf eines weiteren Loses erhöhen." Noch knapp 3.000 Lose können unter www.hausverlosung-semmering.at erworben werden.

Designermöbel inkludiert

Aufgrund vieler Anfragen von interessieren Loskäufern hat Tatscher, der nach Spanien auswandert, beschlossen auch das gesamte Mobiliar mitzuverlosen. Der Gewinner des Luxusbungalows plus 3000 m2 Grundstück am Semmering kann sich also auch noch über edle Designermöbel freuen.

Fotos und mehr Informationen unter
http://www.ots.at/redirect.php?Verlosung

Rückfragehinweis:
Jürgen Tatscher
+43 699 116 09 815, j.tatscher@bullconnect.com
www.hausverlosung-semmering.at