Donnerstag, 29. Oktober 2009

Eine Chance für den neuen Immobilienmarkt

Hausgeschicklichkeitsspiele in Deutschland

Immer mehr Hausbesitzer wählen den legalen Weg der Hausverwertung. Dies ist notwendig, da die deutsche Marktwirtschaft viele Bürger in den Ruin treibt. Arbeitslosigkeit und ruinierte Marktpreise bieten oft keine Überlebenschance mehr. Über Jahre erarbeitetes Vermögen, dass der Altersversorgung dienen sollte, zerfließt angesichts der derzeitigen Marktlage.

Bundesbürger, die sich in dieser Situation legal einer alternativen Hausverwertung anschließen, werden von den Bezirksregierungen unter fadenscheinigen, willkürlichen Begründungen gestoppt. So unterstellt z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf jüngstens dem hausgewinnspiel-münster.de Glücksspielelemente. Wissend, dass die Begründungen völlig haltlos sind, emächtigt sich die Bezirksregierung, unterstützend den Vergleich mit dem § 8a Rundfunkstaatsvertrag noch anzuführen. Ganz offensichtlich haben Wissenswettbewerbe, wie das hier beispielsweise angeführte, keinen zufallsbedingten Gewinncharakter. Auch gehören Sie in keinster Weise zu den schnell zu spielenden Call-In-Spielen. Begründungschreiben von Rechtsanwälten und Hausgewinnwettbewerbbetreiber führen dies ausführlich aus. Dennoch ermächtigen sich die Bezirksregierungen (oft angeführt durch die Meinung eines Vorgesetzten), ihre eigene Begründung als gültig stehen zu lassen, um die Spiele zu schließen.

Das bedeutet, die Bezirksregierungen setzen sich mit Verordnungen über das BGB (Wettbewerbe, Handlungsfreiheit) hinweg. Und es kommt noch schlimmer: Der Staat selber verändert Verordnungen und Verträge nach eigenem Nutzen. So hat das Land Schleswig-Holstein den GlüStV gekündigt, um das Glücksspiel zu fördern, während Bundesbürger in der legalen Rettung ihrer Existenzen behindert werden. In welchem Jahrhundert leben wir? Die Obrigkeit verfährt nach eigenem Ermessen wie sie will und der ehrliche Bürger wird erdrückt.

Hausgewinnwettbewerbbetreiber, die über ausreichende Finanzen verfügen, sind in der Lage, sich gerichtlich zu helfen. So konnte in wenigen Fällen bewiesen werden, das Hausgewinnwettbewerbe nicht im geringsten mit Gückspiel oder dem Rundfunkstaatsvertrag zu vergleichen sind. Nur was machen Bürger, die nicht über Finanzen verfügen, um vor Gericht zu gehen? Sie unterliegen der Willkür der Bezirksregierung (der Meinung eines Vorgesetzten).

Nicht nur, dass der deutsche Bundesbürger gegenüber anderen EU-Staaten - Bürgern benachteiligt wird (in anderen Ländern ist sogar eine Hausverlosung erlaubt), nein, inzwischen beginnt die Benachteiligung der Bürger bereits Innerlandes, bzgl. GlüStV- wer sich den Gerichtsweg leisten kann kommt durch, wer sich das nicht leisten kann, hat Pech gehabt.

Das hausgewinnspiel-münster.de steht nicht allein vor diesen Schwierigkeiten, derweil die Situation sich gerade mit der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochen verschärft darstellt. Aus diesem Grunde haben sich viele deutsche Bürger an die Arbeit gemacht und die EU von diesen Missständen informiert. Denn seitens der Länder wurde bislang noch keine Hilfe in Aussicht gestellt. Nun hoffe ich, dass immer mehr Bürger diese große Chance der Hausgewinnspiele erkennen und ihre Interessen vertreten.

Meggi Erwig

Montag, 26. Oktober 2009

Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet

In letzter Zeit haben sich die Anfragen gemehrt, ob Hausverlosungen im Internet rechtlich zulässig sind und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ggf. genehmigt werden können.

Hausverlosungen im Internet sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.

Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag –GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).

Für Gewinnspiele im Internet, die anders als Glücksspiele nicht vom Zufall, sondern von anderen Kriterien, z. B. Wissen oder Geschicklichkeit des Mitspielers abhängen, ist Folgendes zu beachten:

Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.

Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 Gewerbeordnung – GewO) veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert. Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, dürfte für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden können.

Abschließend wird noch auf die steuerlichen Aspekte von Hausverlosungen hingewiesen: nach § 17 RennwLottG unterliegen u. a. öffentliche Ausspielungen einer Steuer. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf