Samstag, 31. Januar 2009

Regierungspräsidium Karlsruhe: Hausverlosungen verboten

Pressemitteilung des Regierungspräsidums Karlsruhe vom 30. Januar 2009:

Veranstaltung von sogenannten "Hausverlosungen" verboten;
Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt keine Erlaubnis


Die Veranstaltung von sogenannten „Hausverlosungen“ ist verboten. Eine Erlaubnis für diese seit kurzem auch in Baden-Württemberg kursierende „Vermarktungsidee“ wird nicht erteilt. Darauf weist das für die glücksspielrechtliche Aufsicht in Baden-Württemberg zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe hin.

Bei der „Hausverlosung“ beabsichtigen Eigentümer von Häusern und Wohnungen ihre Immobilie durch den Verkauf von Losen und einer anschließenden Auslosung gewinnbringend zu veräußern. Meist ist geplant, im Vorfeld über Zeitungen und das Internet für den Verkauf einer festgelegten Anzahl von Losen zu werben.

Veranstaltungen in dieser oder ähnlicher Form unterfallen den gesetzlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, der seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Sie sind nicht erlaubnisfähig und verboten. Lotterien Privater dürfen grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden. Zudem sind Glücksspiele im Internet generell verboten.

Das Verbot solcher Verlosungen dient insbesondere dem Schutz der Verbraucher, denn diese Modelle bieten den Mitspielern und auch potentiellen Gewinnern nur ungenügende Gewährleistungsrechte.

Wer eine Verlosung ohne Erlaubnis durchführt, begeht eine Straftat wegen „unerlaubter Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“ im Sinne des Strafgesetzbuches.

Freitag, 30. Januar 2009

Stellungnahme zu der Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

von Rechtsanwältin Alice Wotsch, ARENDTS ANWÄLTE

Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.

Der Münchner Veranstalter hat bereits seit Oktober 2008 versucht, eine rechtliche Klärung seines Gewinnspiels mit den Behörden herbei zu führen. Eine konkrete Stellungnahme war von ihm bis vor kurzem nicht zu erhalten, obwohl er mehrfach um Prüfung seines Gewinnspiels gebeten hatte. Erst als das Interesse der Medien an dem Gewinnspiel in den letzten zwei Wochen enorm anstieg und sich die Regierung von Mittelfranken zahlreichen Anfragen Interessierter ausgesetzt sah, hat sie in unverhältnismäßig kurzer Zeit mit der Untersagungsverfügung reagiert. Im Übrigen begründet die Regierung von Mittelfranken ihr massives Vorgehen in der Untersagungsverfügung selbst unter anderem mit dem medialen Interesse und den Anfragen, die bei ihnen diesbezüglich eingegangen sind. Auf die Gesprächsbereitschaft des Veranstalters über die Ausgestaltung der einzelnen Spielmodalitäten ist die Regierung von Mittelfranken überhaupt nicht eingegangen.

Der Einschätzung der Regierung von Mittelfranken, bei dem Gewinnspiel handele es sich um ein Glücksspiel, kann nicht gefolgt werden. Denn entscheidend für den Gewinn oder Verlust des Spiels im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer.

Das Gewinnspiel sieht ein Quiz-Turnier mit mehreren Quizdurchgängen ähnlich den TV-Quizshows (als Geschicklichkeitsspiel) vor, bei dem im K.O.-Verfahren aus den geplanten 48.000 Teilnehmern 100 Quiz-Sieger ermittelt werden. Unter diesen 100 Quiz-Siegern werden dann unter notarieller Aufsicht 100 Preise verlost, von denen das Haus der Hauptpreis ist. Die weiteren 99 ausgelobten Preise sind ein Kleinwagen, ein Roller, mehrere LCD-Fernseher, mehrere Computer und mehrere Navigationsgeräte etc.

Die durch das Quiz-Turnier ermittelten 100 Sieger, haben also schon je einen der 100 Preise gewonnen. Nur die Zuteilung der einzelnen Preise erfolgt durch die notarielle Verlosung am Schluss. Der Veranstalter des Gewinnspiels hat sich für die Ausgestaltung der Preiszuteilung durch Verlosung unter notarieller Aufsicht entschieden, um jeglichen Manipulationsvorwürfen vorzubeugen.

Maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist damit also allein das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise, also auch eine LCD-Fernseher und nicht nur der Hauptpreis. Im Übrigen ist es auch üblich bei Gewinnspielen mehrere Preise auszuloben, ohne dass der Gewinner des zweiten, dritten oder vierten Preises auf die Idee käme, er wäre ein Verlierer des Spiels.

Mittwoch, 28. Januar 2009

Innenministerium Brandenburg: Verlosung privater Immobilien verletzt staatliches Glücksspielmonopol

Pressemittelung des Ministerium des Innern Brandenburg vom 28. Januar 2009

Erster Fall in Brandenburg - Innenministerium erläutert Rechtslage

Wer seine private Immobilie an den Käufer bringen will, der darf sie nicht über das Internet oder andere Medien verlosen. Eine solche Verlosung ist rechtlich nicht zulässig, da sie das staatliche Glücksspielmonopol verletzt. Darauf hat jetzt das Innenministerium vorsorglich hingewiesen. Hintergrund sind entsprechende Fälle in Österreich, Bayern und jetzt auch in Brandenburg, bei denen Immobilienbesitzer über das Angebot von Losen an Geld für Haus und Grundstück kommen wollten.

In einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte verweist das Innenministerium auf den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, in dem die Länder zur Eindämmung der Spielsucht ein staatliches Monopol im Bereich der Lotterien, Ausspielungen, Sportwetten und der Spielbanken festgeschrieben haben. Das betrifft auch eine Immobilien-Verlosung, die letztlich ein ‚Glücksspiel' ist‚ da die ‚Gewinnchance' vom Zufall abhängt.

Dem anderswo schon beobachteten Versuch, mit vorgeschalteten Wissensfragen den Eindruck eines erlaubnisfreien ‚Geschicklichkeitsspiels' zu erwecken, erteilt das Innenministerium ebenfalls eine klare rechtliche Absage. Das Entscheidende ist auch hier die eigentliche Immobilienverlosung, wo über den Gewinn entschieden wird. Der allein bleibt die Motivation für die Teilnehmer.

Regierung von Mittelfranken untersagt Hausverlosung im Internet

Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 27. Januar 2009

Die Regierung von Mittelfranken hat mit heutigem Bescheid die Verlosung eines in einem Vorort von München gelegenen Hauses untersagt. Ein Münchener bietet im Internet 48.000 Lose zum Preis von jeweils 19 Euro an. Die Regierung von Mittelfranken ist der Auffassung, dass die Verlosung in mehreren Punkten gegen das geltende Glücksspielrecht verstößt. So fehlt schon die erforderliche Erlaubnis. Eine Erlaubnis für die Hausverlosung könnte auch gar nicht erteilt werden, weil Glücksspiele im Internet generell verboten sind und Lotterien Privater grundsätzlich nur von gemeinnützigen Veranstaltern für gemeinnützige Zwecke durchgeführt werden dürfen. Das gesetzliche Verbot wird nun durch einen sofort vollziehbaren Untersagungsbescheid durchgesetzt. Sollte der Münchener die Verlosung nicht bis zum Donnerstag der laufenden Woche um 16 Uhr eingestellt haben, muss er ein Zwangsgeld in beträchtlicher Höhe bezahlen. Die Regierung von Mittelfranken ist hinsichtlich der Glücksspielaufsicht im Internet für ganz Bayern zuständig. Damit gilt die Untersagungsverfügung für alle Spielteilnehmer, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten.

Das Glücksspiel ist so konzipiert, dass die angepeilte Teilnehmerzahl von 48.000 zunächst durch mehrere Quiz-Runden auf 100 verringert werden soll. Unter diesen 100 Verlosungsteilnehmern sollen dann das Haus, ein Kleinwagen sowie kleinere Preise verlost werden. Der Veranstalter hatte sich im Jahr 2008 mit der für die Erteilung bayernweiter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zuständigen Regierung der Oberpfalz in Verbindung gesetzt. Diese teilte ihm ihre rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Hausverlosung mit. Da der Münchener an seinen Plänen festhielt, informierte die Regierung der Oberpfalz in der zweiten Januarwoche 2009 die für den Erlass glücksspielrechtlicher Untersagungsbescheide hinsichtlich des Internets zuständige Regierung von Mittelfranken. Diese teilte daraufhin dem Veranstalter Mitte Januar ihre rechtliche Einschätzung mit und gab ihm hinsichtlich einer beabsichtigten Untersagungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Veranstalter gab daraufhin an, seine Verlosung sei kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, da überwiegend nicht der Zufall, sondern das Wissen der Teilnehmer über die Gewinner entscheide. Die Regierung von Mittelfranken widerspricht dem in ihrer Untersagungsverfügung. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt das Zufallselement. Das Quiz dient lediglich der Verringerung der Teilnehmerzahl, über den Hausgewinner entscheidet dann jedoch das Losglück.

Freitag, 23. Januar 2009

Österreichisches Bundesfinanzminsterium: Darf eine Privatperson nach dem Glücksspielgesetz ein Objekt verlosen?

Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.

Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].

Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.

Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) sind zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG).

Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatelleschwelle durch den Lospreis nicht mehr entscheidend.

Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.

Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Auf die Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten (insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird hingewiesen.

Gebühr gem § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit a GebG:
Die Gebühr beträgt 12% vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze; darunter ist der Betrag zu verstehen, der sich aus der Gesamtzahl aller aufgelegten Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt.

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, spätestens mit dem Zeitpunkt des Beginns des Losverkaufs. Die Gebührenschuld besteht in vollem Umfang auch dann, wenn nicht alle Lose verkauft werden oder wenn die Verlosung (Ziehung) - aus welchen Gründen auch immer - nicht stattfindet.

Die Gebühr ist vom Veranstalter der Verlosung bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats an ein für die Erhebung der Gebühren zuständiges Finanzamt (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck oder Feldkirch) zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dem Finanzamt auch eine Abrechnung (samt Unterlagen) vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Bemessungsgrundlage (zB Ausdruck der Spielbedingungen, aus denen die Anzahl der aufgelegten Lose und der Lospreis ersichtlich sind) möglich ist.

Grunderwerbsteuer:
Wird ein Grundstück oder Grundstücksanteil (zB Haus oder Eigentumswohnung) verlost, fällt Grunderwerbsteuer an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung; das ist jener Betrag, der sich aus der Anzahl aller verkauften Lose multipliziert mit dem Lospreis ergibt. Sollte dieser Betrag unter dem dreifachen Einheitswert liegen, so bildet der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.

Das Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.

Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die genannten gesetzlichen Vorschriften. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.


Quelle: Österreichisches Bundesfinanzministerium
https://www.bmf.gv.at/MeinFinanzamt/Fachinformation/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm

Hausverlosung am Semmering steuerrechtlich unbedenklich

Wien (OTS) - Die Verlosung des Luxusbungalows am Semmering, die am 1. Jänner gestartet ist, läuft höchst erfolgreich und reibungslos. In den ersten Tagen wurden bereits über 5.000 der 10.999 Lose verkauft. Der Hausbesitzer freut sich darauf, sein Domizil bereits in den nächsten Wochen einem neuen Besitzer zu übergeben.

"Unser Vorteil ist, dass alle steuerrechtlichen Fragen im Vorfeld der Verlosung meines Hauses durch einen sehr erfahrenen Notar sowie durch Gespräche mit dem Finanzministerium geklärt wurden", bestätigt der Hausbesitzer Jürgen Tatscher. "Wir werden die endgültige Verlosung möglicherweise bereits in den nächsten Wochen durchführen können, wenn alle Lose verkauft worden sind", so Tatscher, der sich über den überaus erfolgreich angelaufenen Losverkauf und das große Interesse auch aus dem benachbarten Ausland freut. Unerfreuliche Überraschungen weder für den derzeitigen noch zukünftigen Hausbesitzer wurden somit präventiv ausgeschlossen.

Bei der Hausverlosung am Semmering nahe Wien wechselt ein nach modernsten Aspekten gebauter Luxusbungalow samt Doppelgarage, Nebengebäuden und 3000 m2 Grundstück seinen Besitzer. Knapp 6.000 Lose zu je 99 Euro können noch für kurze Zeit unter
http://www.hausverlosung-semmering.at/ erworben werden.

Fotos und mehr Informationen unter http://www.ots.at/redirect.php?Verlosung

Rückfragehinweis:
Jürgen Tatscher
+43 699 116 09 815, j.tatscher@bullconnect.com
www.hausverlosung-semmering.at

1. Hausverlosung am Ossiacher See in Kärnten

Ein wunderschönes Griffner Haus, nur 70 m vom Ossiacher See entfernt, wird von seinen Besitzern verlost.

Kärnten (OTS) - Familie Wörndl aus Salzburg trennt sich nur schwer von Ihrem Traumhaus", in Steindorf bei Bodensdorf in Kärnten, da sie hier am Ossiacher See viele schöne Stunden mit ihrer Familie und Freunden verbracht hat.Aber in den letzten Jahren haben wir unser Haus nur mehr wenig genutzt, und deshalb haben wir uns entschieden es im Rahmen einer Verlosung zu veräußern", erklärt Josef Wörndl.

Bei der Hausverlosung am Ossiacher See können Sie, mit ein wenig Glück, ein nach den modernsten Aspekten gebautes Niedrigenergiehaus (Baujahr 1991), mit über 242 m2 Wohnfläche samt Doppelgarage und 941 m2 Grundstück, um nur Euro 99,- gewinnen.

Die Immobilie, die wunderbar als Feriendomizil, aber natürlich auch als Hauptwohnsitz bestens geeignet ist, besticht durch moderne Architktur, mit viel Licht und mit einem bezaubernden Blick auf den Ossiacher See. Das Haus ist mit einer Erdwärmeheizung ausgestattet, wobei der große Wohn- und Eßbereich im Erdgeschoss auch mit einem Kachelofen zu beheizen ist. Des weiteren befinden sich im Haus 3
Schlafzimmer, 2 Bäder, 3 Toiletten; der Keller ist voll ausgebaut und mit einem schönen Saunabereich (Sauna und Dampfbad), sowie Solarium, Fitnessecke und Ruhebereich ausgestattet.

Es werden maximal 7999 Lose zu je Euro 99,- aufgelegt - die Verlosung findet unter notarieller Aufsicht statt. Mehr Informationen und Details zum Haus und zur Verlosung finden Interessierte unter http://www.hausverlosung-ossiachersee.at

Druckfähige Bilder stehen für die Presse unter http://www.hausverlosung-ossiachersee.at/Presse.html zur Verfügung.

Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at .

Rückfragehinweis:
Herr Josef Wörndl
Tel.: 0664 431 4467
Mailto:woerndl@hausverlosung-ossiachersee.at
http://www.hausverlosung-ossiachersee.at

ZDF berichtet in "Hallo Deutschland" über Hausverlosung

Link zu dem am 15. Januar 2009 gesendeten Fernsehbericht:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/671534?inPopup=true

47 Hausverlosungen in Österreich

Wien (OTS) - Transparenz und professionelle Abwicklung sind in Zukunft entscheidend für erfolgreiche Immobilienverlosungen. www.meindesignhaus.at setzt einen Standard in rechtlicher Hinsicht.

Heute geht die erste Hausverlosung über die Bühne. Die Villa am Wörthersee ist damit das erste Objekt, das mit dem derzeitigen Hype einen neuen Besitzer findet. Nur innerhalb weniger Tage ist es gelungen, knapp 10.000 Lose zu verkaufen.

Die Idee hat bis dato 47 Nachahmer in ganz Österreich gefunden. Die Bandbreite der angebotenen Immobilien und Liegenschaften reicht vom Designerhaus über Wochenendhäuser und Wohnungen bis hin zu Wirtshäusern.

Der Wettbewerb unter den Verlosern wird größer, denn: wie oft werden potentielle Interessenten rund 100 Euro in ein Los investieren? In Zukunft wird es wohl darum gehen, welche Liegenschaft offen, transparent und professionell zur Verlosung kommt.

Dabei geht www.meindesignhaus.at einen Weg, der interessierten Loskäufern maximale Sicherheit bietet: Das außergewöhnliche Objekt westlich von Wien wird voraussichtlich Ende Mai 09 verlost. Derzeit kann man sich auf der Website www.meindesignhaus.at registrieren und somit sein Interesse für den Loskauf bekunden. Sobald alle rechtlichen Voraussetzungen abschließend geklärt sind, werden alle registrierten Personen per E-Mail verständigt. Erst dann wird der Losverkauf gestartet.

Ein Los wird 95 Euro kosten. Damit sind für den Gewinner alle Kosten gedeckt. Der Gewinn des Hauses inkludiert Grunderwerbssteuer und Grundbucheintrag sowie sämtliche Notariatskosten. So kann der Gewinner nach der Ziehung seine sieben Sachen packen und einziehen.

Was den neuen Eigentümer erwartet? Eine Designvilla im Wienerwald mit 240 Quadratmetern Wohnfläche und 1200 Quadratmeter Garten.

www.meindesignhaus.at ist vom Fundament bis zum modernen Flachdach bis ins kleinste Detail von einem international renommierten Architektenteam geplant und gebaut worden, inklusive Whirlpool, Panoramablick und modernster Haustechnik.

Mehr Informationen und Fotos finden sich auf www.meindesignhaus.at

Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie im AOM/Original Bild Service, sowie im OTS Bildarchiv unter http://bild.ots.at .

Rückfragehinweis:
Foggensteiner Public Relations GmbH
Beatrixgasse 32, 1030 Wien
Tel.: 01/712 12 00
www.foggensteiner.at

Hausverlosung am Semmering: Ziehung steht kurz bevor

Nach Villa in Klagenfurt wird Luxusbungalow am Semmering verlost

Wien (OTS) - Gestern ging in Klagenfurt die erste Ziehung der derzeit boomenden Hausverlosungen über die Bühne. Als Nächstes wird der Gewinner des Luxusbungalows am Semmering ermittelt. Zusätzliches Zuckerl: Die Designermöbel sind im Gewinn inkludiert.

Für das rote Designerhaus am Zauberberg wurden in nur zwei Wochen bereits über 8000 der 10.999 Lose verkauft. Der Hausbesitzer Jürgen Tatscher gratuliert dem Gewinner der Kärntner Villa und freut sich darauf, sein Domizil früher als geplant zu verlosen. Wie bereits berichtet wurden für die Hausverlosung am Semmering im Vorfeld alle steuerrechtlichen Fragen durch einen Notar sowie durch Gespräche mit dem Finanzministerium geklärt. "Der Verlosung in den nächsten Wochen steht nichts im Wege", freut sich Tatscher und rät, "wer schon ein Los hat, kann noch für kurze Zeit seine Gewinnchance durch den Kauf eines weiteren Loses erhöhen." Noch knapp 3.000 Lose können unter www.hausverlosung-semmering.at erworben werden.

Designermöbel inkludiert

Aufgrund vieler Anfragen von interessieren Loskäufern hat Tatscher, der nach Spanien auswandert, beschlossen auch das gesamte Mobiliar mitzuverlosen. Der Gewinner des Luxusbungalows plus 3000 m2 Grundstück am Semmering kann sich also auch noch über edle Designermöbel freuen.

Fotos und mehr Informationen unter
http://www.ots.at/redirect.php?Verlosung

Rückfragehinweis:
Jürgen Tatscher
+43 699 116 09 815, j.tatscher@bullconnect.com
www.hausverlosung-semmering.at