Hausgeschicklichkeitsspiele in Deutschland
Immer mehr Hausbesitzer wählen den legalen Weg der Hausverwertung. Dies ist notwendig, da die deutsche Marktwirtschaft viele Bürger in den Ruin treibt. Arbeitslosigkeit und ruinierte Marktpreise bieten oft keine Überlebenschance mehr. Über Jahre erarbeitetes Vermögen, dass der Altersversorgung dienen sollte, zerfließt angesichts der derzeitigen Marktlage.
Bundesbürger, die sich in dieser Situation legal einer alternativen Hausverwertung anschließen, werden von den Bezirksregierungen unter fadenscheinigen, willkürlichen Begründungen gestoppt. So unterstellt z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf jüngstens dem hausgewinnspiel-münster.de Glücksspielelemente. Wissend, dass die Begründungen völlig haltlos sind, emächtigt sich die Bezirksregierung, unterstützend den Vergleich mit dem § 8a Rundfunkstaatsvertrag noch anzuführen. Ganz offensichtlich haben Wissenswettbewerbe, wie das hier beispielsweise angeführte, keinen zufallsbedingten Gewinncharakter. Auch gehören Sie in keinster Weise zu den schnell zu spielenden Call-In-Spielen. Begründungschreiben von Rechtsanwälten und Hausgewinnwettbewerbbetreiber führen dies ausführlich aus. Dennoch ermächtigen sich die Bezirksregierungen (oft angeführt durch die Meinung eines Vorgesetzten), ihre eigene Begründung als gültig stehen zu lassen, um die Spiele zu schließen.
Das bedeutet, die Bezirksregierungen setzen sich mit Verordnungen über das BGB (Wettbewerbe, Handlungsfreiheit) hinweg. Und es kommt noch schlimmer: Der Staat selber verändert Verordnungen und Verträge nach eigenem Nutzen. So hat das Land Schleswig-Holstein den GlüStV gekündigt, um das Glücksspiel zu fördern, während Bundesbürger in der legalen Rettung ihrer Existenzen behindert werden. In welchem Jahrhundert leben wir? Die Obrigkeit verfährt nach eigenem Ermessen wie sie will und der ehrliche Bürger wird erdrückt.
Hausgewinnwettbewerbbetreiber, die über ausreichende Finanzen verfügen, sind in der Lage, sich gerichtlich zu helfen. So konnte in wenigen Fällen bewiesen werden, das Hausgewinnwettbewerbe nicht im geringsten mit Gückspiel oder dem Rundfunkstaatsvertrag zu vergleichen sind. Nur was machen Bürger, die nicht über Finanzen verfügen, um vor Gericht zu gehen? Sie unterliegen der Willkür der Bezirksregierung (der Meinung eines Vorgesetzten).
Nicht nur, dass der deutsche Bundesbürger gegenüber anderen EU-Staaten - Bürgern benachteiligt wird (in anderen Ländern ist sogar eine Hausverlosung erlaubt), nein, inzwischen beginnt die Benachteiligung der Bürger bereits Innerlandes, bzgl. GlüStV- wer sich den Gerichtsweg leisten kann kommt durch, wer sich das nicht leisten kann, hat Pech gehabt.
Das hausgewinnspiel-münster.de steht nicht allein vor diesen Schwierigkeiten, derweil die Situation sich gerade mit der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochen verschärft darstellt. Aus diesem Grunde haben sich viele deutsche Bürger an die Arbeit gemacht und die EU von diesen Missständen informiert. Denn seitens der Länder wurde bislang noch keine Hilfe in Aussicht gestellt. Nun hoffe ich, dass immer mehr Bürger diese große Chance der Hausgewinnspiele erkennen und ihre Interessen vertreten.
Meggi Erwig
Donnerstag, 29. Oktober 2009
Montag, 26. Oktober 2009
Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet
In letzter Zeit haben sich die Anfragen gemehrt, ob Hausverlosungen im Internet rechtlich zulässig sind und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie ggf. genehmigt werden können.
Hausverlosungen im Internet sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.
Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag –GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).
Für Gewinnspiele im Internet, die anders als Glücksspiele nicht vom Zufall, sondern von anderen Kriterien, z. B. Wissen oder Geschicklichkeit des Mitspielers abhängen, ist Folgendes zu beachten:
Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.
Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 Gewerbeordnung – GewO) veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert. Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, dürfte für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden können.
Abschließend wird noch auf die steuerlichen Aspekte von Hausverlosungen hingewiesen: nach § 17 RennwLottG unterliegen u. a. öffentliche Ausspielungen einer Steuer. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf
Hausverlosungen im Internet sind, wie immer sie auch gestaltet werden, in jedem Falle erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.
Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag –GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Abs. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzusehen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).
Für Gewinnspiele im Internet, die anders als Glücksspiele nicht vom Zufall, sondern von anderen Kriterien, z. B. Wissen oder Geschicklichkeit des Mitspielers abhängen, ist Folgendes zu beachten:
Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird.
Wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit (§ 33h Nr. 3 Gewerbeordnung – GewO) veranstalten will, bedarf ebenfalls der Erlaubnis. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert. Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, dürfte für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden können.
Abschließend wird noch auf die steuerlichen Aspekte von Hausverlosungen hingewiesen: nach § 17 RennwLottG unterliegen u. a. öffentliche Ausspielungen einer Steuer. Die Steuer beträgt zwanzig vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf
Dienstag, 15. September 2009
Kommt Stiny's privates Quiz-Spiel (International Brain Contest) in´s Guinness Buch der Rekorde?
Pressemitteilung von Herrn Volker Stiny
Der Internationale Wissenswettbewerb ist nun auch in englischer Sprache gestartet! Mit diesem privat organisierten Wissensspiel, dass es in dieser Dimension bisher noch nicht gab, kämpfen weltweit 48.000 Teilnehmer mit ihrem Wissen um 100 wertvolle Preise.
Der Sieger hat die einmalige Chance, ein schuldenfreies Haus mit einem Wert von ca. 570.000,-- EUR in mediterranem Stil mit 156 qm Wohnfläche und schönem Garten in München/Baldham zu bekommen.
Der Sieger kann am Ende von sich behaupten, dass er dieses Haus allein durch sein Wissen erkämpft und es nicht nur gewonnen hat. Er kann stolz darauf sein, dass er die Mitspieler durch sein Allgemeinwissen und durch seine Nervenstärke im Finale hinter sich gelassen hat.
Volker Stiny, der deutsche Pionier, bietet die Teilnahme an seinem wissensbasiertem Spiel, ähnlich wie die bekannte Fernsehsendung “Wer wird Millionär” nun auch in englischer Sprache weltweit an. Bereits jetzt beteiligen sich Menschen aus 144 Ländern am Quiz oder haben Interesse daran.
Die Resonanz auf Stiny´s privates Quizspiel ist überwältigend, denn es haben sich bereits knapp 30.000 Teilnehmer registriert. Noch kann man sich für einen einmaligen Einsatz von nur 19 EUR unter www.braincontest.org anmelden.
Stiny’s Geschichte geht weltweit durch Zeitungen, Radio und Fernsehen.
Vielleicht kommt Volker Stiny mit seinem einmaligen Wissenswettbewerb, den es in dieser Dimension bisher noch nicht gegeben hat, als größter privater Quizmaster, mit 48.000 Teilnehmern, ins Guinness-Buch der Rekorde? Fernsehsender haben bereits ihr Interesse bekundet die Endrunde mit den 120 Finalisten im Fernsehen zu übertragen.
Pressekontakt:
Volker Stiny
Berlin
Ansprechpartner: Herr Volker Stiny
Telefon: 0162-9375882
Homepage: http://www.braincontest.org
Der Internationale Wissenswettbewerb ist nun auch in englischer Sprache gestartet! Mit diesem privat organisierten Wissensspiel, dass es in dieser Dimension bisher noch nicht gab, kämpfen weltweit 48.000 Teilnehmer mit ihrem Wissen um 100 wertvolle Preise.
Der Sieger hat die einmalige Chance, ein schuldenfreies Haus mit einem Wert von ca. 570.000,-- EUR in mediterranem Stil mit 156 qm Wohnfläche und schönem Garten in München/Baldham zu bekommen.
Der Sieger kann am Ende von sich behaupten, dass er dieses Haus allein durch sein Wissen erkämpft und es nicht nur gewonnen hat. Er kann stolz darauf sein, dass er die Mitspieler durch sein Allgemeinwissen und durch seine Nervenstärke im Finale hinter sich gelassen hat.
Volker Stiny, der deutsche Pionier, bietet die Teilnahme an seinem wissensbasiertem Spiel, ähnlich wie die bekannte Fernsehsendung “Wer wird Millionär” nun auch in englischer Sprache weltweit an. Bereits jetzt beteiligen sich Menschen aus 144 Ländern am Quiz oder haben Interesse daran.
Die Resonanz auf Stiny´s privates Quizspiel ist überwältigend, denn es haben sich bereits knapp 30.000 Teilnehmer registriert. Noch kann man sich für einen einmaligen Einsatz von nur 19 EUR unter www.braincontest.org anmelden.
Stiny’s Geschichte geht weltweit durch Zeitungen, Radio und Fernsehen.
Vielleicht kommt Volker Stiny mit seinem einmaligen Wissenswettbewerb, den es in dieser Dimension bisher noch nicht gegeben hat, als größter privater Quizmaster, mit 48.000 Teilnehmern, ins Guinness-Buch der Rekorde? Fernsehsender haben bereits ihr Interesse bekundet die Endrunde mit den 120 Finalisten im Fernsehen zu übertragen.
Pressekontakt:
Volker Stiny
Berlin
Ansprechpartner: Herr Volker Stiny
Telefon: 0162-9375882
Homepage: http://www.braincontest.org
Mittwoch, 1. Juli 2009
1. Hausverlosung auf Mallorca hat Gewinner gefunden
Santa Ponsa, 30.06.2009 - Losnummer 14042 wurde gezogen und der Gewinner wurde bereits informiert.Für nur 99€ Einsatz ist er nun glücklicher Besitzer eines 300 qm großen Hauses in El Terreno mit Pool und Blick auf die Bucht von Palma. Die ehemaligen Eigentümer haben sich für das Losverfahren entschieden, da es ihnen nicht gelang, das Sommerhaus auf normalem Wege zu verkaufen. In nur vier Monaten wurden 15.999 Lose verkauft. Die Losziehung erfolgte am Sonntagabend in Wien. Bereits nächste Woche findet der Notartermin in Palma statt.
Montag, 15. Juni 2009
Pressemitteilung: Hausgewinnspiel Baldham geht weiter
Nach ausführlicher rechtlicher Prüfung der gesetzlichen Anforderungen geht Stiny´s Hausgewinnspiel mit angepasster Konzeption weiter. Der beauftragte Rechtsanwalt, der auch schon für eine bayerische Behörde ein Gutachten zum neuen Gewinnspielrecht erstellt hatte, entwickelte in informeller Abstimmung mit der zuständigen Behörde in Berlin den neuen Spielablauf”, sagt der Veranstalter. Damit bestehen keine glücks- oder rundfunkrechtlichen Bedenken mehr.
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ändert sich hinsichtlich der Gewinnchancen nichts. Die ursprünglich geplante Miniverlosung wird durch ein finales Quizspiel ersetzt. Jeder, der teilnimmt, hat es also jetzt bis zur letzten Sekunde selbst in der Hand, den Traum vom eigenen, schuldenfreien Haus zu verwirklichen.
Schöne Grüsse vom Wannsee
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
Quelle: Volker Stiny
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ändert sich hinsichtlich der Gewinnchancen nichts. Die ursprünglich geplante Miniverlosung wird durch ein finales Quizspiel ersetzt. Jeder, der teilnimmt, hat es also jetzt bis zur letzten Sekunde selbst in der Hand, den Traum vom eigenen, schuldenfreien Haus zu verwirklichen.
Schöne Grüsse vom Wannsee
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
Quelle: Volker Stiny
Samstag, 18. April 2009
Eine 16-Meter-Segelyacht für 99 Euro
Das Los-Fieber ergreift auch die Yacht-Szene.
Nachdem sich eine neue Form des Verkaufs von Häusern und Grundstücken durch ein Losverfahren etabliert hat, hat diese Form des Kaufs/Verkaufs auch auf die Yachtbranche übergegriffen. Den Vorstoß in diese Richtung hat ein Österreicher gewagt, so wie auch schon die erste Villenverlosung in Österreich ihren Anfang nahm.
Ein Yachtbesitzer aus Amstetten sucht für seine Segelyacht des Typs Amel Super Maramu mit 16 Metern Länge nach einem neuen Besitzer. Die Yacht ist derzeit laut Angabe des Besitzers um 300.000 Euro versichert und kann für 99 Euro pro Los gewonnen werden. Dieser Lospreis hat sich schon bei den Hausverlosungen bewährt und kommt auch hier wieder zum Zug. Es werden 3.999 Lose aufgelegt, wobei es dabei keinerlei Beschränkungen gibt, wie viele Lose ein Mitspieler kaufen darf. Es gibt in dieser Hinsicht keine Reglementierung. Jeder ist seines Glückes eigener Schmied und wer glaubt, mehr bringt mehr, soll nach Ansicht der Besitzer sein Glück auf diese Art versuchen.
Natürlich möchte niemand solche Ausgaben machen, ohne das Objekt jemals unter Augenschein genommen zu haben. Aus diesem Grund gibt es dazu einen Besichtigungstermin in Zadar, wo die Yacht ihre Winterruhe verbringt.
Herr Leichtfried legt bei dieser Verlosung Wert auf eine legale Verfahrensweise, weshalb er den gesamten Vorgang einer vorherigen Prüfung unterzogen hat. Für die Durchführung wurden trotz hoher einhergehender Fixkosten ein Notar und ein Treuhänder engagiert. Nach österreichischem Recht ist eine derartige Verlosung legal und rechtlich abgesichert.
Die Yacht liegt startklar an ihrem Liegeplatz in Zadar. Die Verlosung soll am 30, Juni stattfinden, gerade rechtzeitig für Ihren Urlaub als Yachteigner. Die Yacht wurde laut Angaben des Besitzers nur vom Eigner genutzt und stellt unter Berücksichtung ihres Baujahrs 1990 ein verlockendes Angebot für jeden Segler dar, der schon mal vom eigenen Boot träumte. Auf der Homepage der Verlosung wird auch der Besichtigungstermin bekanntgegeben, gerade rechtzeitig für den Urlaub als neuer Yachteigner.
Weitere Informationen und Verkauf der Lose unter:
www.segelyachtverlosung.at/
Nachdem sich eine neue Form des Verkaufs von Häusern und Grundstücken durch ein Losverfahren etabliert hat, hat diese Form des Kaufs/Verkaufs auch auf die Yachtbranche übergegriffen. Den Vorstoß in diese Richtung hat ein Österreicher gewagt, so wie auch schon die erste Villenverlosung in Österreich ihren Anfang nahm.
Ein Yachtbesitzer aus Amstetten sucht für seine Segelyacht des Typs Amel Super Maramu mit 16 Metern Länge nach einem neuen Besitzer. Die Yacht ist derzeit laut Angabe des Besitzers um 300.000 Euro versichert und kann für 99 Euro pro Los gewonnen werden. Dieser Lospreis hat sich schon bei den Hausverlosungen bewährt und kommt auch hier wieder zum Zug. Es werden 3.999 Lose aufgelegt, wobei es dabei keinerlei Beschränkungen gibt, wie viele Lose ein Mitspieler kaufen darf. Es gibt in dieser Hinsicht keine Reglementierung. Jeder ist seines Glückes eigener Schmied und wer glaubt, mehr bringt mehr, soll nach Ansicht der Besitzer sein Glück auf diese Art versuchen.
Natürlich möchte niemand solche Ausgaben machen, ohne das Objekt jemals unter Augenschein genommen zu haben. Aus diesem Grund gibt es dazu einen Besichtigungstermin in Zadar, wo die Yacht ihre Winterruhe verbringt.
Herr Leichtfried legt bei dieser Verlosung Wert auf eine legale Verfahrensweise, weshalb er den gesamten Vorgang einer vorherigen Prüfung unterzogen hat. Für die Durchführung wurden trotz hoher einhergehender Fixkosten ein Notar und ein Treuhänder engagiert. Nach österreichischem Recht ist eine derartige Verlosung legal und rechtlich abgesichert.
Die Yacht liegt startklar an ihrem Liegeplatz in Zadar. Die Verlosung soll am 30, Juni stattfinden, gerade rechtzeitig für Ihren Urlaub als Yachteigner. Die Yacht wurde laut Angaben des Besitzers nur vom Eigner genutzt und stellt unter Berücksichtung ihres Baujahrs 1990 ein verlockendes Angebot für jeden Segler dar, der schon mal vom eigenen Boot träumte. Auf der Homepage der Verlosung wird auch der Besichtigungstermin bekanntgegeben, gerade rechtzeitig für den Urlaub als neuer Yachteigner.
Weitere Informationen und Verkauf der Lose unter:
www.segelyachtverlosung.at/
Tiroler Anwaltssymposium zum Thema Hausverlosungen
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer veranstaltet am Freitag, den 24. April 2009, ein Anwaltssymposium zum Thema Hausverlosungen. Die Veranstaltung findet im Grand Hotel Europa in Insbruck statt.
Folgende Refererenten werden Vorträge halten: Herr Rechtsanwalt Dr. Walter Schwartz aus Wien zu den glücksspiel- und gebührenrechtlichen Aspekten, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kurt Spitzer zu "Hausverlosungen aus strafrechtlicher Sicht" und a.o. Univ.-Prof. Dr. Christian Markl über "Zivilrechtliche Probleme bei Hausverlosungen". Anschließend findet eine Disussion statt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Folgende Refererenten werden Vorträge halten: Herr Rechtsanwalt Dr. Walter Schwartz aus Wien zu den glücksspiel- und gebührenrechtlichen Aspekten, Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kurt Spitzer zu "Hausverlosungen aus strafrechtlicher Sicht" und a.o. Univ.-Prof. Dr. Christian Markl über "Zivilrechtliche Probleme bei Hausverlosungen". Anschließend findet eine Disussion statt.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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