von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain www.winyourhome.de sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden. Unter diesen Gewinnern sollten dann unterschiedliche Preise per Los verteilt werden, die alle wertmäßig alle über den zu leistenden Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- lagen. Die Regierung von Mittelfranken hatte dem Privatmann, der u. a. ein ihm gehörendes Haus in Baldham als Gewinn ausgelobt hatte, mit Bescheid vom 27. Januar 2009 jedoch die Weiterführung dieses Gewinnspiels für Teilnehmer aus Bayern untersagt. Ihm wurden sowohl der Quizteil wie auch die Verlosung der Preise unter den Gewinnern verboten.
Da er nicht ohne die Teilnehmer aus Bayern weiterführen wollte, reichte der Initiator beim Verwaltungsgericht München Klage ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Vollstreckungsschutz. Hilfsweise begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er das Quiz-Turnier bis zur Ermittlung sämtlicher Gewinner weiter führen und die ausgelobten Preis nach entsprechender Turnierplatzierung zuteilen dürfe. Weder mit diesem Hilfsantrag noch mit dem Hauptantrag war er allerdings bei dem Verwaltungsgericht München erfolgreich (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. M 22 S 09.300). Nach Ansicht des Gerichts sei es den Teilnehmern nicht möglich, dem Ausgang des Spiels durch Geschicklichkeit zu bestimmen. Auch würde wohl niemand den Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- ohne Aussicht auf den Hauptgewinn bezahlen. Daher handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nachvollziehbar. Entscheidende Weichenstellung ist folgende rechtliche Unterscheidung: Entweder ist das vom Antragsteller veranstaltete Gewinnspiel ein Glücksspiel oder es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Nur im ersten Fall besteht eine Eingriffsnorm nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Handelt es sich dagegen um ein Geschicklichkeitsspiel, besteht für das Gewinnspiel keine Erlaubnispflicht. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Geschicklichkeitsspiels kann sich nach allgemeiner Auffassung und nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht aus dem Glücksspielstaatvertrag ergeben. Eine analoge Anwendung kommt - unabhängig von dem ganz anderen Gefährdungspotential eines mehrere Wochen dauernden, einmaligen Geschicklichkeitsspiels - nicht in Betracht. Hierzu ist auf die Gesetzesbegründung zum Glücksspielsstaatsvertrag zu verweisen:
„Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt.“
Dem entsprechend hatte sich Pressesprecher der Regierung der Oberpfalz, Herr Joseph Karl, auch noch im Dezember 2008 gegenüber der Passauer Neuen Presse geäußert:
„Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel – und damit nicht erlaubnispflichtig.“
Hier handelt es sich bei der gebotenen sachlichen Prüfung um ein Geschicklichkeitsspiel. Allein maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Nur daraus ergibt sich, wer „Sieger“/Gewinner ist oder verliert. Von den geplanten 48.000 Teilnehmern werden 47.900 alleine aufgrund der geistigen Fähigkeiten der Teilnehmer (Wissen/Auffassungsgabe) und deren Reaktionsfähigkeit ausgeschieden. Dies sind 99,792% der Teilnehmer. Die danach übrig bleibenden Teilnehmer sind Gewinner mit einer in jedem Fall über ihren Einsatz liegenden Gewinnerwartung.
Nur die Frage, welchen konkreten Gewinn die übrig gebliebenen Gewinner (0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) erhalten, wird durch Los entschieden (nicht allerdings die Frage des „Ob“). Als ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise anzusehen, also auch das Auto, der Motorroller, ein LCD-Fernseher, ein Computer im Wert von EUR 300,- und nicht nur der hier natürlich besonders attraktive Hauptpreis. Alle ausgelobten Preise liegen im Wert über und der Großteil der Preise weit über der Teilnahmegebühr von EUR 19,-.
Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt.
Zu einer weiteren rechtlichen Klärung wird es allerdings nicht kommen, da der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere angesichts des vom Gericht sehr hoch angesetzten Streitwerts) die gerichtliche Auseinandersetzung nicht weiterführen will. Da er das Spiel nicht ohne Teilnehmer aus Bayern fortsetzen will, hat er angekündigt, die Argumente der Behörde und des Gerichts zu berücksichtigen, um das Spiel dann hoffentlich ohne Probleme nochmals starten zu können.
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