Dienstag, 24. September 2013

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof: Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb durch Hausverlosung (Fall 1) und keine gesonderte Vergebührung des Glücksgeschäfts bei Hausverlosung (Fall 2)

Zlen. 2012/16/0159 bis 0160 und Zl. 2010/16/0101 vom 29. August 2013
Im ersten Fall wurde eine Liegenschaft samt Villa in Tirol mit einem Verkehrswert von mindestens 1,5 Millionen Euro im Rahmen einer sog. "Hausverlosung" zum Verkauf angeboten. Nachdem sämtliche 21.999 Lose zum Einzelpreis von Euro 99,- verkauft worden waren, fand am 17. August 2010 die Verlosung statt. Der bei der Verlosung erfolgreichen Erwerberin schrieb das Finanzamt Grunderwerbsteuer (3,5%) von einer Bemessungsgrundlage vor, die auf Basis der Summe der von allen Loskäufern bezahlten Lospreise (Euro 2,177.901,-) ermittelt worden war.
 
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vertrat die Käuferin den Standpunkt, der Eigentumsübertragungsvorgang sei ein von der Verlosung losgelöstes Rechtsgeschäft, bei dem keine Gegenleistung erbracht worden sei. Es sei daher (nur) der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. (Anmerkung: Gemäß § 4 Grunderwerbsteuergestz ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen; wenn keine Gegenleistung vorhanden ist, ist sie vom [Einheits-]wert des Grundstückes zu berechnen).
 
Diese Auffassung der Käuferin wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung besteht insoweit, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufes aller Lose und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte standen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose vorausgesetzt hat.
 
Da es nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, von wem die Gegenleistung erbracht wird, ist der Gegenleistung der Käuferin bei verständiger Würdigung und wirtschaftlicher Betrachtungsweise des dargestellten Zusammenhanges jener Ertrag hinzuzurechnen, den die Verkäufer durch den Verkauf aller übrigen Lose erzielt haben, somit insgesamt Euro 2,177.901,-. Erst durch die Leistungen der übrigen Loskäufer an die Überträger der Liegenschaften konnte die Käuferin die Objekte überhaupt erwerben.
 
Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer auf dieser Basis erfolgte daher zu Recht.
 
Auch in einem weiteren, am selben Tag vom Verwaltungsgerichtshof entschiedeneren Fall bot ein Eigentümer seine Liegenschaft mittels einer Hausverlosung zum Verkauf an. Von den aufgelegten 16.000 Losen à Euro 99,-   wurde nur ein Fünftel verkauft, weshalb es nicht zum Liegenschaftsverkauf kam. Das Finanzamt schrieb dem Verloser für diese Hausverlosung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 1,584.000,- die Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von Euro 190.080,- vor. Rechtsgrundlage war § 33 Tarifpost 17 Abs. 1 Z 7 lit. a Gebührengesetz, wonach Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr in Höhe von 12 v. H. vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze unterliegen.
 
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berief sich der Verloser auf § 15 Abs. 3 GebG, wonach Rechtsgeschäfte, die u.a. unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.
 
Entsprechend der oben dargestellten Grunderwerbsteuerbarkeit einer Liegenschaftsverlosung ist aber bereits bei der Auslobung (also beim verbindlichen Anbieten der Lose) vom Vorliegen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes auszugehen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft (Gewinn bei der tatsächlichen Verlosung) kommt es hingegen nicht an. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist.
 
Indem die Behörde von zwei chronologisch nacheinander gereihten, nicht identen Rechtsvorgängen ausging, von denen der erste der Rechtsgebühren- und der zweite der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt, hat sie die Rechtslage verkannt und ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es hätte keine Gebührenvorschreibung erfolgen dürfen.
 

Montag, 12. März 2012

Was ist eine Hausverlosung „im Internet“? - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Glücksspielstaatvertrag (GlüStV) sieht in seinem § 4 Abs. 4 vor, dass das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist. Was unter diesem Internetverbot konkret zu verstehen ist, wird allerdings in der Praxis völlig unterschiedlich beurteilt, was zwei neue, völlig divergierende Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom. 7. bzw. 8. Februar 2012 zum gleichen Sachverhalt zeigen.

1. Sachverhalt

Der in Österreich wohnhafte Antragsteller bot über seine weltweit und damit auch in den Ländern Brandenburg und Bayern aus abrufbare Internetseite die Teilnahme an der einmaligen Verlosung eines Hausgrundstücks in der Nähe von Berlin an. Über die auf der Internetseite angegebene E-mail-Adresse und eine Telefonnummer konnte die Reservierung von Losen erfolgen.

Dieses Angebot wurde ihm sowohl in Brandenburg wie auch Bayern untersagt. Gegen die jeweils sofort vollziehbaren Untersagungsverfügungen des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg bzw. der Regierung von Mittelfranken beantragte der Veranstalter Vollstreckungsschutz.

2. Entscheidungsgründe

Diesen Sachverhalt beurteilen die beiden damit befassten zweitinstanzlichen (und im einstweiligen Rechtsschutz auch letztinstanzlichen) Verwaltungsgerichte völlig konträr, einerseits „bewertend“ und ergebnisorientiert und andererseits am Wortlaut ausgerichtet.

2.1. OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg argumentiert in seinem Beschluss vom 8. Februar 2012, Az. OVG 1 S 20.11, erkennbar entscheidungsorientiert mit der „absehbaren Nachahmung durch andere“, die nach Ansicht des OVG zu unterbinden sei. Maßgeblich sei bei einer „bewertenden Betrachtung“ nicht eine bestimmte "Internet-Technik", sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung.

Das OVG führt hierzu aus:

„Entgegen dem Beschwerdevorbringen unterfällt die fragliche Hausverlosung auch tatbestandlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, selbst wenn diese nicht überwiegend im Internet abgewickelt werden sollte. Die Argumentation des Antragstellers, die zwischen dem Angebot von Informationen im Internet (über das Hausgrundstück, die Verlosungsbestimmungen und die Kontaktdaten des Veranstalters) einerseits und der Übermittlung von Kontaktdaten der Teilnehmer über das Internet per E-Mail anderseits differenzieren will, überzeugt nicht. Durch diese technische, allein auf das Bemühen zur Umgehung des Internetvertriebsverbots zurückzuführende Sichtweise wird der Gesamtvorgang der Veranstaltung künstlich aufgespalten, ohne letztlich etwas Wesentliches daran zu ändern, dass die Hausverlosung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Internet angeboten wird und ohne die Nutzung dieses Mediums schlechterdings nicht durchführbar wäre. Zudem trägt auch die vom Antragsteller gewählte Glücksspielvariante die für die Schaffung von § 4 Abs. 4 GlüStV ursächlichen typischen Gefahren im Sinne von § 1 GlüStV in sich.

Im Einzelnen:

Trotz der Aufspaltung zwischen der reinen Informationsvermittlung im Internet und den weiteren Schritten (Vertragsschluss, Vertragsabwicklung sowie Auslosung), die - ohne die von der Beschwerdeschrift aufgezeigten Möglichkeiten einer softwaregestützten (automatischen) Registrierung bzw. automatisch generierten Kontaktierung nutzend - per E-Mail, Telefon, Briefpost oder „offline“ durchgeführt werden sollen, ergibt eine bewertende Betrachtung, dass die Verlosung insgesamt gesehen nicht außerhalb des Internet stattfindet (zu Umgehungsvarianten: vgl. Hüsken, GewArch 2010, 336 ff. sowie juris).

Die Differenzierung des Antragstellers zwischen einer Veranstaltung „im Internet“ und einer „Übermittlung über Internetleitungen“ bzw. zwischen einer „Datenübermittlung im world wide web und dem e-mail-Verkehr“ überzeugt schon in technischer Hinsicht nicht (...). Dies muss hier jedoch nicht weiter vertieft werden, denn auch bei der Betrachtungsweise des Antragstellers wäre eine Erlaubnisfähigkeit nicht begründbar (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 6. April 2011 - RO 5 S 11.268 - juris); dies gilt auch deshalb, weil ein Verstoß gegen das in § 5 Abs. 3 GlüStV bestimmte Werbeverbot auch danach nicht entfiele.
Entscheidend ist jedoch, dass dem Erlass der maßgeblichen Regelungen in § 4 Abs. 4 bzw. § 5 Abs. 3 GlüStV - wie bereits angedeutet - nicht ein auf eine bestimmte „Internet-Technik“ festgelegtes, sondern ein gefahrenorientiertes, schon an der Ermöglichung der Teilnahme ansetzendes Verständnis des im Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Länder nicht näher definierten Tatbestandsmerkmals „im Internet“ zugrunde liegt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 22. März 2010 - 6 K 1135/08.MZ - juris Rn. 25 und VG Ansbach, a.a.O., Rn. 18 f.). Diese Regelungsintention ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Landtag Brandenburg, Drs. 4/5156, Teil B., zu § 4 GlüStV, S. 69), wonach der Gesetzgeber nicht zwischen einer Veranstaltung im Internet und einer solchen über das Internet unterschieden, sondern zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV maßgeblich auf den „Vertriebsweg Internet“ abgestellt hat, der dem Glücksspielbereich generell untersagt werden sollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 40 und 48 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 137, 139 und 153). In der bereits zitierten Entscheidung des VG Ansbach (a.a.O., Rn. 19) wird zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der über das Internet erfolgende E-Mail-Verkehr eine erleichterte Zugangsmöglichkeit für die Spielteilnahme sowie eine fehlende soziale Kontrolle aufweist, die im Interesse des effektiven Jugendschutzes durch § 4 Abs. 4 GlüStV unterbunden werden soll. Diese auf den Zweck des Internetvertriebs- bzw. Werbeverbots abstellende Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ liegt auch der Entscheidung des EuGH in Sachen Carmen Media (Rn. 100 ff. m.w.Nachw.) zugrunde, wonach das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV nicht die Vermarktung einer bestimmten Art von Glücksspielen, sondern das Internet als einen bestimmten Vertriebskanal für Glücksspiele betrifft. Insofern ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Internet“ von Bedeutung, ob die Ausspielung über das Internet „vermarktet“ bzw. „vertrieben“ wird und ob sie in ihren Auswirkungen den bekannten, nach § 4 Abs. 4 GlüStV zu unterbindenden Glücksspielen gleichsteht. Hiervon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen, wobei nicht speziell die Person des Antragstellers und dessen Seriosität im Fokus der Betrachtung steht, sondern das von ihm gewählte Geschäftsmodell („Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“) und dessen absehbare Nachahmung durch andere.“


2.2. BayVGH

Der BayVGH argumentiert zwar auch mit Sinn und Zweck der Regelung (die teleologische Auslegung als Königsdisziplin der Juristen), geht aber zunächst einmal vom Wortlaut der Regelung und nicht gleich vom angestrebten Ergebnis aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012, Az. 10 CS 11.1212, fest, dass die Verlosung außerhalb des Internets stattfinde:

„Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Denn bereits nach natürlichem Sprachgebrauch spielt sich das vom Antragsteller angebotene Glücksspiel nicht im Internet, sondern außerhalb davon ab. Zwar wird im Internet über die Hausverlosung und ihre Einzelheiten informiert. Es werden die Modalitäten in den Teilnahmebedingungen detailliert beschrieben und eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer benannt, über die Kontakt zum Veranstalter aufgenommen werden kann, um unter Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse Wünsche für eine Losreservierung mitzuteilen. Die Spielteilnahme als solche erfolgt aber außerhalb des Internets. Die Reservierung von Losen wird nicht auf der Internetseite des Antragstellers vorgenommen, sondern erfolgt in mehreren Schritten außerhalb dieser Seite. Zunächst übermittelt der Teilnahmewillige seine Reservierungswünsche unter Angabe der genannten Daten per E-Mail oder per Telefon an den Veranstalter. Dieser fordert den Teilnahmewilligen sodann mit einer manuell und nicht automatisch erstellten Antwort auf, die Reservierungsgebühr auf ein gleichzeitig mitgeteiltes Treuhandkonto zu übermitteln. Erst mit dem Eingang der Zahlung auf dem Treuhandkonto ist die Reservierung verbindlich abgeschlossen. Die Verlosung selbst findet ebenfalls außerhalb des Internets statt.

Dass das Glücksspiel des Antragstellers in Form der Hausverlosung nicht im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV im Internet veranstaltet wird, bestätigt schließlich auch der Sinn und Zweck dieser Regelung. Ziel des Internetverbots ist es, die Spiel- und Wettsucht zu bekämpfen sowie einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG vom 01.06.2011 Az. 8 C 5/10 RdNr. 20). Der Normgeber ging davon aus, dass gerade das Internet als Vertriebsweg nicht geeignet ist, den Jugendschutz wirkungsvoll zu gewährleisten, und dass die Anonymität des Spielenden und das Fehlen jeglicher sozialen Kontrolle es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Glücksspielsucht erforderlich machten, das Internet als Vertriebsweg auszuschließen (vgl. LT-Drucks 15/8486, S. 15). Dies spricht aber dafür, dass § 4 Abs. 4 GlüStV dann nicht einschlägig ist, wenn ein auf einer Internetseite angebotenes Glücksspiel so ausgestaltet ist, dass die spezifischen Gefahren des Internets im Hinblick auf den Jugendschutz und die Entstehung von Spielsucht nicht bestehen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters über die Information über das Glücksspiel hinaus lediglich die Möglichkeit eröffnet wird, um eine unverbindliche Zusendung von Losen zu bitten, der gesamte Bestell- und Bezahlvorgang im Übrigen aber außerhalb des Internets abzuwickeln ist (vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 4 RdNr. 98). Denn eine solche Ausgestaltung des Glücksspiels macht es erforderlich, dass der Spielwillige seine Personalien offenbart und damit aus der Spielsucht fördernden Anonymität des Internets heraustritt. Außerdem entsteht Raum, den Belangen des Jugendschutzes durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen, wenn die verbindlichen Bestell- und Zahlvorgänge erst außerhalb des Internets erfolgen. Demgegenüber ist das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV einschlägig, wenn die für die verbindliche Teilnahme wesentlichen Vorgänge im Internet ablaufen und lediglich die Bezahlung außerhalb des Internets erfolgt (vgl. BayVGH vom 25.08.2011 Az. 10 BV 11.1176 RdNr. 28).

Legt man dies zugrunde, so ist auch nach seinem Sinn und Zweck § 4 Abs. 4 GlüStV nicht auf die Hausverlosung des Antragstellers anwendbar. Denn der Reservierungswunsch, ist auch dann unverbindlich, wenn er nicht ohnehin per Telefon, sondern per E-Mail an den Veranstalter übermittelt wird. Verbindlich reserviert ist ein Los vielmehr erst dann, wenn der Veranstalter den Teilnahmewilligen außerhalb des Internets unter Angabe des dafür vorgesehenen Treuhandkontos zur Zahlung aufgefordert hat und die Zahlung dort eingegangen ist.
Bestätigt wird dieses Ergebnis schließlich auch durch die Systematik des Glücksspielstaatsvertrags. Neben dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, im Internet öffentliche Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln, enthält dieser in § 5 Abs. 3 GlüStV auch das Verbot, für öffentliches Glücksspiel im Internet zu werben. Dies macht eine Abgrenzung von Veranstaltung und Vermittlung einerseits und Werbung andererseits erforderlich und zeigt, dass nicht jeder Internetauftritt, der die Möglichkeit der Teilnahme an einem Glücksspiel betrifft, ein Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen darstellt, sondern auch Werbung für ein Glücksspiel sein kann, das anderweitig veranstaltet wird.“


Die ausschließlich für Glücksspielangebote im Internet zuständige Regierung von Mittelfranken war damit für die verfahrensgegenständliche Untersagung nicht zuständig.

Donnerstag, 16. Februar 2012

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel

Pressemitteilung 3/12 des OVG Berlin-Brandenburg

Berlin, den 14.02.2012

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt hatte, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war.

Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die - wie hier - über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben.

Beschluss vom 8. Februar 2012 – OVG 1 S 20.11 –

Freitag, 28. Januar 2011

Verwaltungsgericht Potsdam: Verbot der Verlosung eines Wohngrundstücks via Internet vorläufig bestätigt

Pressemitteilung vom 20.01.2011

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2011 - VG 6 L 327/10 -

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 12. Januar 2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausgesprochene Untersagung, die Verlosung eines Wohngrundstücks in Brandenburg über das Internet zu veranstalten, abgelehnt.

Der in Österreich ansässige Antragsteller bewirbt mit seiner auch aus Brandenburg aufrufbaren Internetseite die Verlosung eines im Land Brandenburg belegenen Hauses mit Grundstück. Gegenwärtig wird über diese Internetseite Teilnahmewilligen angeboten, Lose hierfür reservieren zu lassen. Nach den Teilnahmebedingungen findet die Reservierungsgebühr in Höhe von 59,- € im Falle der Durchführung der Verlosung vollumfängliche Anrechnung auf den Lospreis, der ebenfalls 59,- € beträgt. Die Verlosung soll durchgeführt werden, sobald 13.900 Lose reserviert und bezahlt sind. Falls eine Verlosung wegen Nichterreichens der erforderlichen Anzahl von 13.900 Losen nicht stattfindet, erfolgt eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten, die mit maximal 15,- € in Anschlag gebracht werden.

Nach Auffassung der Kammer bestehen an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Internetangebot zur Verlosung eines Hauses verstoße gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Auch soweit der Antragsteller die Lose derzeit (nur) zur Reservierung anbiete, veranstalte er bereits jetzt Glücksspiel. Mit der Reservierung eines Loses werde durch einen Teilnahmewilligen alles Erforderliche getan, um Inhaber eines Loses zu werden und an der Verlosung teilzunehmen. Mit der Reservierungsgebühr werde faktisch und für den Teilnahmewilligen unwiderruflich der Lospreis entrichtet; hiernach bleibe ihm lediglich, – wie bei allen Glücksspielen – passiv zuzuwarten, ob sich die seinem Los innewohnende Gewinnchance realisiert. Der Antragsteller veranstalte das Glücksspiel auch im Land Brandenburg: Hier wird dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet, weil er vom heimatlichen Computer über das – was nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist – Internet sämtliche ihm obliegenden Handlungen zum Erwerb eines Loses tätigen kann. Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, die Spielsucht zu bekämpfen beziehungsweise bereits ihre Entstehung zu verhindern, verlange, an der Stelle einzugreifen, an der die potentiell suchtbegründende und suchtbefriedigende Handlung des Teilnehmers stattfindet. Der Antragsteller werde durch die Anwendung der verfassungskonformen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags weder in Grundrechten verletzt noch verstoße das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, gegen Europarecht. Auch das völkerrechtliche Territorialprinzip stehe dem Verbot nicht entgegen.

Darüber hinaus liegt nach Auffassung der Kammer in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Im Auftrag
Ruben Langer
(Pressesprecher)

Sonntag, 1. November 2009

Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig

von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus. Die Bezirksregierung Düsseldorf führt etwa derzeit auf ihrer Homepage aus: "Gemäß § 58 Abs. 4 i.V.m. § 8a des Staatsvertrages für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) ist ein Gewinnspiel im Internet u. a. dann zulässig, wenn für die Teilnahme nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt wird."

Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig. Die Beschränkungen der Gewinnspielsatzung gelten daher nicht für Geschicklichkeits- und andere Gewinnspiele im Internet.

Donnerstag, 29. Oktober 2009

Eine Chance für den neuen Immobilienmarkt

Hausgeschicklichkeitsspiele in Deutschland

Immer mehr Hausbesitzer wählen den legalen Weg der Hausverwertung. Dies ist notwendig, da die deutsche Marktwirtschaft viele Bürger in den Ruin treibt. Arbeitslosigkeit und ruinierte Marktpreise bieten oft keine Überlebenschance mehr. Über Jahre erarbeitetes Vermögen, dass der Altersversorgung dienen sollte, zerfließt angesichts der derzeitigen Marktlage.

Bundesbürger, die sich in dieser Situation legal einer alternativen Hausverwertung anschließen, werden von den Bezirksregierungen unter fadenscheinigen, willkürlichen Begründungen gestoppt. So unterstellt z.B. die Bezirksregierung Düsseldorf jüngstens dem hausgewinnspiel-münster.de Glücksspielelemente. Wissend, dass die Begründungen völlig haltlos sind, emächtigt sich die Bezirksregierung, unterstützend den Vergleich mit dem § 8a Rundfunkstaatsvertrag noch anzuführen. Ganz offensichtlich haben Wissenswettbewerbe, wie das hier beispielsweise angeführte, keinen zufallsbedingten Gewinncharakter. Auch gehören Sie in keinster Weise zu den schnell zu spielenden Call-In-Spielen. Begründungschreiben von Rechtsanwälten und Hausgewinnwettbewerbbetreiber führen dies ausführlich aus. Dennoch ermächtigen sich die Bezirksregierungen (oft angeführt durch die Meinung eines Vorgesetzten), ihre eigene Begründung als gültig stehen zu lassen, um die Spiele zu schließen.

Das bedeutet, die Bezirksregierungen setzen sich mit Verordnungen über das BGB (Wettbewerbe, Handlungsfreiheit) hinweg. Und es kommt noch schlimmer: Der Staat selber verändert Verordnungen und Verträge nach eigenem Nutzen. So hat das Land Schleswig-Holstein den GlüStV gekündigt, um das Glücksspiel zu fördern, während Bundesbürger in der legalen Rettung ihrer Existenzen behindert werden. In welchem Jahrhundert leben wir? Die Obrigkeit verfährt nach eigenem Ermessen wie sie will und der ehrliche Bürger wird erdrückt.

Hausgewinnwettbewerbbetreiber, die über ausreichende Finanzen verfügen, sind in der Lage, sich gerichtlich zu helfen. So konnte in wenigen Fällen bewiesen werden, das Hausgewinnwettbewerbe nicht im geringsten mit Gückspiel oder dem Rundfunkstaatsvertrag zu vergleichen sind. Nur was machen Bürger, die nicht über Finanzen verfügen, um vor Gericht zu gehen? Sie unterliegen der Willkür der Bezirksregierung (der Meinung eines Vorgesetzten).

Nicht nur, dass der deutsche Bundesbürger gegenüber anderen EU-Staaten - Bürgern benachteiligt wird (in anderen Ländern ist sogar eine Hausverlosung erlaubt), nein, inzwischen beginnt die Benachteiligung der Bürger bereits Innerlandes, bzgl. GlüStV- wer sich den Gerichtsweg leisten kann kommt durch, wer sich das nicht leisten kann, hat Pech gehabt.

Das hausgewinnspiel-münster.de steht nicht allein vor diesen Schwierigkeiten, derweil die Situation sich gerade mit der Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochen verschärft darstellt. Aus diesem Grunde haben sich viele deutsche Bürger an die Arbeit gemacht und die EU von diesen Missständen informiert. Denn seitens der Länder wurde bislang noch keine Hilfe in Aussicht gestellt. Nun hoffe ich, dass immer mehr Bürger diese große Chance der Hausgewinnspiele erkennen und ihre Interessen vertreten.

Meggi Erwig