Montag, 16. Februar 2009

Österreichische Notariatskammer verweist auf unsichere Rechtslage bei Hausverlosungen

Keine gesicherte Rechtslage - Klärung letztlich nur durch Gerichte oder Gesetzgeber

Die Notariatskammer verweist neuerlich darauf, dass die Rechtslage für Immobilienverlosungen weiterhin unübersichtlich ist. Kammerpräsident Woschnak: „Seit der Warnung der Notariatskammer wurden in den Medien sehr unterschiedliche Rechtsmeinungen zum Thema publiziert, die teilweise zueinander in Widerspruch stehen. Von Rechtssicherheit und Konsumentenschutz bei Immobilienverlosungen kann daher nach wie vor keine Rede sein.“

Ein Beispiel dafür sei der Widerspruch der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen publizierten Rechtsmeinung mit den in Medien vertretenen Meinungen anerkannter Rechtsexperten. Besonders umstritten sei die rechtliche Problematik des § 168 Strafgesetzbuch. Wie aus dem Bundesministerium für Justiz verlaute, werde dort ebenfalls die Strafbarkeit von Immobilienverlosungen analysiert.

Nach Ansicht der Notariatskammer könne letzte Klarheit aber nicht durch Rechtsgutachten, sondern nur durch die Gerichte oder den Gesetzgeber geschaffen werden.„Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine vielfach geforderte Stellungnahme der Notariatskammer dazu, ob die Teilnahme einer Notarin oder eines Notars an Immobilienverlosungen bedenklich erscheint, weder ratsam noch möglich,“ so Kammerpräsident Woschnak.

Man dürfe aber auch andere rechtliche und praktische Fragen der Verlosungen nicht übersehen. Einige Beispiele dafür: Der Bildung des Spielkapitals (Summe aller Lospreise) sollte eine einwandfreie Wertermittlung der Immobilie zu Grunde liegen, um nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Probleme zu vermeiden. Die Gewinstgebühr von 12% werde ab dem ersten Losverkauf, damit auch bei Nichterreichen der Mindestanzahl der verkauften Lose oder bei Absage der Verlosung fällig. Nicht alle Belastungen müssten sich aus dem Grundbuch ergeben, etwa Steuerforderungen oder baurechtliche Aufträge. Grundverkehrsvorschriften seien zu beachten. Der Lospreis könne die Sicht auf die künftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten völlig verstellen.

„Überhaupt müssten Verlosungsbedingungen so gefasst sein, dass das verloste Objekt zum Zeitpunkt der Losziehung rechtlich und tatsächlich übergabereif ist und der Gewinner sofort problemlos in das Grundbuch eingetragen werden kann,“ meint Kammerpräsident Woschnak. „Dies kann bei Losverkauf über das Internet zu Problemen führen, wenn zum Beispiel der Gewinner nicht eigenberechtigt oder für ihn eine Genehmigung nach den Vorschriften über den Ausländergrundverkehr erforderlich ist. Dafür müsste in den Bedingungen ebenso vorgesorgt werden wie für Ersatzlösungen für den Fall, dass der Gewinner nicht Eigentümer der Immobilie werden könne.“

Misslinge die Verlosung trotz allem, seien die Lospreise zurück zu zahlen. Wenn für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ein Spesenbetrag einbehalten werde, lägen jedenfalls rechtliche Probleme auf dem Tisch.

http://www.notar.at/de/portal/dernotar/aktuellesneu/index.php?article_cid=4286

Mittwoch, 11. Februar 2009

Haus-Gewinnspiel winyourhome.de: Verwaltungsgericht München gewährt keinen Vollstreckungsschutz

von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de

Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain www.winyourhome.de sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden. Unter diesen Gewinnern sollten dann unterschiedliche Preise per Los verteilt werden, die alle wertmäßig alle über den zu leistenden Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- lagen. Die Regierung von Mittelfranken hatte dem Privatmann, der u. a. ein ihm gehörendes Haus in Baldham als Gewinn ausgelobt hatte, mit Bescheid vom 27. Januar 2009 jedoch die Weiterführung dieses Gewinnspiels für Teilnehmer aus Bayern untersagt. Ihm wurden sowohl der Quizteil wie auch die Verlosung der Preise unter den Gewinnern verboten.

Da er nicht ohne die Teilnehmer aus Bayern weiterführen wollte, reichte der Initiator beim Verwaltungsgericht München Klage ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Vollstreckungsschutz. Hilfsweise begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er das Quiz-Turnier bis zur Ermittlung sämtlicher Gewinner weiter führen und die ausgelobten Preis nach entsprechender Turnierplatzierung zuteilen dürfe. Weder mit diesem Hilfsantrag noch mit dem Hauptantrag war er allerdings bei dem Verwaltungsgericht München erfolgreich (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. M 22 S 09.300). Nach Ansicht des Gerichts sei es den Teilnehmern nicht möglich, dem Ausgang des Spiels durch Geschicklichkeit zu bestimmen. Auch würde wohl niemand den Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- ohne Aussicht auf den Hauptgewinn bezahlen. Daher handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nachvollziehbar. Entscheidende Weichenstellung ist folgende rechtliche Unterscheidung: Entweder ist das vom Antragsteller veranstaltete Gewinnspiel ein Glücksspiel oder es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Nur im ersten Fall besteht eine Eingriffsnorm nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Handelt es sich dagegen um ein Geschicklichkeitsspiel, besteht für das Gewinnspiel keine Erlaubnispflicht. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Geschicklichkeitsspiels kann sich nach allgemeiner Auffassung und nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht aus dem Glücksspielstaatvertrag ergeben. Eine analoge Anwendung kommt - unabhängig von dem ganz anderen Gefährdungspotential eines mehrere Wochen dauernden, einmaligen Geschicklichkeitsspiels - nicht in Betracht. Hierzu ist auf die Gesetzesbegründung zum Glücksspielsstaatsvertrag zu verweisen:

„Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt.“

Dem entsprechend hatte sich Pressesprecher der Regierung der Oberpfalz, Herr Joseph Karl, auch noch im Dezember 2008 gegenüber der Passauer Neuen Presse geäußert:

„Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel – und damit nicht erlaubnispflichtig.“

Hier handelt es sich bei der gebotenen sachlichen Prüfung um ein Geschicklichkeitsspiel. Allein maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Nur daraus ergibt sich, wer „Sieger“/Gewinner ist oder verliert. Von den geplanten 48.000 Teilnehmern werden 47.900 alleine aufgrund der geistigen Fähigkeiten der Teilnehmer (Wissen/Auffassungsgabe) und deren Reaktionsfähigkeit ausgeschieden. Dies sind 99,792% der Teilnehmer. Die danach übrig bleibenden Teilnehmer sind Gewinner mit einer in jedem Fall über ihren Einsatz liegenden Gewinnerwartung.

Nur die Frage, welchen konkreten Gewinn die übrig gebliebenen Gewinner (0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) erhalten, wird durch Los entschieden (nicht allerdings die Frage des „Ob“). Als ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise anzusehen, also auch das Auto, der Motorroller, ein LCD-Fernseher, ein Computer im Wert von EUR 300,- und nicht nur der hier natürlich besonders attraktive Hauptpreis. Alle ausgelobten Preise liegen im Wert über und der Großteil der Preise weit über der Teilnahmegebühr von EUR 19,-.

Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt.

Zu einer weiteren rechtlichen Klärung wird es allerdings nicht kommen, da der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere angesichts des vom Gericht sehr hoch angesetzten Streitwerts) die gerichtliche Auseinandersetzung nicht weiterführen will. Da er das Spiel nicht ohne Teilnehmer aus Bayern fortsetzen will, hat er angekündigt, die Argumente der Behörde und des Gerichts zu berücksichtigen, um das Spiel dann hoffentlich ohne Probleme nochmals starten zu können.

Donnerstag, 5. Februar 2009

Bezirksregierung Düsseldorf untersagt Villaverlosung in Witten

Hausverlosung in Witten scheitert am Glücksspielstaatsvertrag – Bezirksregierung Düsseldorf fordert sofortiges Ende der Veranstaltung bei Androhung eines Zwangsgeldes

Pressemitteilung 018 2009 vom: 04.02.2009


Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute unter Androhung eines Zwangsgeldes von 30.000 € den Veranstalter einer Hausverlosung in Witten aufgefordert, das geplante Quiz mit einer Villa als Hauptgewinn aus dem Internet zu nehmen und die Veranstaltung zu beenden. Sollte der Hausbesitzer dieser Ordnungsverfügung nicht bis zum 06. Februar 2008, 16:00 Uhr, nachkommen, wird das Zwangsgeld umgehend erhoben.

Der Veranstalter hat mit einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren kurz vor Ende der gesetzten Frist, heute um 12:00 Uhr, seine Rechtsauffassung vorgebracht. Vor allem macht er geltend, dass das Spiel nicht vom Zufall abhänge. Die Bezirksregierung bleibt jedoch sowohl was den tatsächlichen Ablauf des Spiels angeht als auch die rechtliche Bewertung bei ihrer schon dargelegten Betrachtungsweise und der juristischen Würdigung.

Insbesondere sieht die Bezirksregierung bei zwei zusätzlichen Elementen den Zufall im Spiel. Kein potentieller Teilnehmer weiß bei Spielteilnahme, ob das Spiel überhaupt stattfindet, wenn z.B. weniger als 39.900 vom Veranstalter als notwendig angekündigte Mitspieler vorhanden sind. Des Weiteren geht die Bezirksregierung von einem IT-technischen Zufallselement aus, d.h. die Anzahl der zwischengeschalteten Knotenpunkte im WWW, die spezifische Rechnerleistung und die Leistungsfähigkeit der Provider haben wesentlichen Einfluss auf die Laufzeit der Lösungsdaten vom Mitspieler zum Veranstalter.

Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenndafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt.

Somit ist für die Bezirksregierung nach wie vor der Tatbestand eines verbotenen Glücksspiels im Internet gegeben, der nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder in NRW von der Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde untersagt werden musste.

Pressemitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf

Dienstag, 3. Februar 2009

Bezirksregierung Düsseldorf warnt vor Hausverlosungen im Internet

Pressemitteilung 011/2009 vom: 29.01.2009

Eine Verlosung von Häusern ist in Deutschland rechtswidrig. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die landesweit für die Überwachung des Internets auf Glücksspiele zuständig ist, hat in einer Vielzahl von Fällen ordnungsrechtliche Verfahren gegen die Anbieter von Hausverlosungen im Internet eingeleitet. Angefacht durch einschlägige Presseberichte erfreut sich die Verlosung von Häusern im Internet zzt. großer Beliebtheit. Häuser, die nur unter Schwierigkeiten zu verkaufen sind, werden zunehmend über Losverfahren - in Teilen kombiniert mit Quizanteilen - an den Mann gebracht. Vorbilder sind Hausverlosungen in den USA oder auch in Österreich, wo dieser Markt heftig expandiert.

Dieses Verlosungs-Verfahren jedoch ist in Deutschland unter strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur problematisch, sondern nach hiesiger Rechtslage schlicht rechtswidrig. Es handelt sich um Glücksspiele, die in dieser Ausgestaltung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen und in Ermangelung einer einschlägigen Erlaubnis von den zuständigen Behörden zu untersagen sind. Eine Erlaubnis, würde sie denn beantragt, könnte auch nicht erteilt werden, da auf der Basis des staatlichen Glücksspielmonopols das Glücksspiel ausschließlich von staatlichen Veranstaltern durchgeführt werden kann. Privaten ist dieses Betätigungsfeld aus Verbraucherschutzgesichtspunkten grundsätzlich verschlossen.

Aber selbst erlaubte Glücksspiele dürfen nicht über das Internet vermittelt oder veranstaltet werden - dieses Verbreitungsmedium schließt der Glücksspielstaatsvertrag prinzipiell für Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag aus.

Also ist Vorsicht geboten sowohl für die Anbieter als auch für die Teilnehmer von Hausverlosungen. Es wird konsequent von den zuständigen Aufsichtsbehörden untersagt und kann mit Zwangsgeldern bis zu 100.000,-- Euro durchgesetzt werden.

Bezirksregierung Düsseldorf zu Hausverlosungen

Bezirksregierung will Montag über Hausverlosung entscheiden - Fall Villa in Witten noch offen

Pressemitteilung 013 2009 vom: 30.01.2009


Ob der Eigentümer einer Villa in Witten diese über einen Wettbewerb im Internet veräußern darf oder ob es sich dabei um ein unerlaubtes Glücksspiel im Internet handelt, darüber wird die Bezirksregierung Düsseldorf als landesweit zuständige Behörde erst Anfang nächster Woche entscheiden können, weil noch verfahrensrechtliche Fragen zu klären sind.
Eine Verlosung von Häusern über das Internet, auch mit Quiz- und Gewinnspielanteilen, ist in Deutschland rechtswidrig, wenn das Ergebnis vom Zufall abhängig ist. Die Bezirksregierung Düsseldorf, die landesweit für die Überwachung des Internets auf Glücksspiele zuständig ist, ist auch auf den Fall in Witten aufmerksam geworden. Sie hat in einer Vielzahl von Fällen ordnungsrechtliche Verfahren gegen die Anbieter von Hausverlosungen im Internet eingeleitet. Die Verlosung von Häusern im Internet erfreut sich zzt. großer Beliebtheit. Häuser, die nur unter Schwierigkeiten zu verkaufen sind, werden zunehmend über Losverfahren - in Teilen kombiniert mit Quizanteilen - an den Mann gebracht. Vorbilder sind Hausverlosungen in den USA oder auch in Österreich, wo dieser Markt heftig expandiert.

Auch das Verlosungsverfahren in Witten ist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch. Es verstößt möglicherweise in seiner Ausgestaltung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag

Bezirksregierung Düsseldorf geht gehen Villa-Gewinnspiel vor

Bezirksregierung Düsseldorf geht gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet vor – Besitzer einer Villa in Witten bekommt zum Quiz-Spiel Antwort von der Behörde

Pressemitteilung 015 2009 vom: 02.02.2009


In einem Schreiben teilt heute die Bezirksregierung dem Eigentümer einer Villa in Witten mit, dass eine Prüfung seiner Website ergeben hat, dass dort ein unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet wird. Dem Villenbesitzer geht heute eine Aufforderung zu, sich im Rahmen einer Anhörung zu dem Vorwurf zu äußern, sein Haus durch unerlaubtes Glücksspiel im Internet veräußern zu wollen. Die auf der Website angebotene Veranstaltung führt gegen den Kauf einer Teilnahmeberechtigung zu einem Quiz in drei Etappen, in dem im letzten Teil der schnellste Teilnehmer beim Quiz das Haus erwerben soll.

Als Begründung für ihre Maßnahme legt die Bezirksregierung dar, dass es sich bei den Angeboten um Glücksspiel handelt, denn im Rahmen eines Spiels wird für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Dies ist dann der Fall, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse, d h. der Zufall, maßgeblich ist, so § 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Ein öffentliches Glücksspiel liegt hier vor, weil für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV).

Es heißt zwar in den Allgemeinen Bedingungen des Veranstalters u. a.: „Es wird den Spielteilnehmern bestätigt, dass das Gewinnspiel als zulässiges Geschicklichkeitsspiel entsprechend den rechtlichen Vorgaben konzipiert wurde und dadurch die einschlägigen Gesetze und Regelungen zum Glücksspiel nicht zur Anwendung kommen.“ Der rechtlichen Einordnung des Spiels als Geschicklichkeitsspiel kann die Bezirksregierung Düsseldorf jedoch nicht folgen. Ein solches Spiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers und gerade nicht vom Zufall bestimmt wird. Wenn die Gewinnentscheidung sowohl durch Geschicklichkeits- als auch durch Zufallsaspekte beeinflusst wird, ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der das überwiegende Element den Ausschlag gibt. In den Erklärungen des Veranstalters unter „Haftung des Veranstalters“ wird u. a. dargelegt: „Der Veranstalter kann den jederzeitigen ordnungsgemäßen Betrieb (Hacker-Angriff, DOS-Angriff), die ununterbrochene Nutzbarkeit und Erreichbarkeit (Stromausfall, höhere Gewalt etc.) des angebotenen Geschicklichkeitsspiels nicht gewährleisten.“ Ferner: „Für technisch begründete Übertragungsverzögerungen oder technisch bedingte Ausfälle des Systems kann der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden.“

Dass einerseits der Veranstalter selbst von „technisch begründeten Übertragungsverzögerungen“ ausgeht, andererseits derjenige Spieler, der die dritte Spielrunde in der kürzesten Zeit absolviert, den Hauptpreis gewinnt, zeigt, dass es eben nicht von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten des Spielers abhängt, sondern das letztlich die technischen Unwägbarkeiten den Ausschlag geben.

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis, unerlaubtes Glücksspiel, ist verboten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) und beinhalten den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch. Insbesondere ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Auf der o. a. Internet-Seite wird öffentliches Glücksspiel veranstaltet. Über die erforderliche Erlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde zum Veranstalten verfügt der Veranstalter nicht.

Die Bezirksregierung beabsichtigt, gegen den Veranstalter eine entsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen und gibt ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) die Gelegenheit, sich bis zum 04. Februar 2009, 12.00 Uhr, zu äußern.

Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV Rechtsbehelfe gegen die beabsichtigte Untersagungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben. Ferner ist beabsichtigt, dem Veranstalter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 100.000,-- Euro anzudrohen.


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Glücksspielrecht, Glücksspielstaatvertrag, Hausverlosung, Abgrenzung Glücksspiel - Geschicklichkeitsspiel