Montag, 16. Februar 2009

Österreichische Notariatskammer verweist auf unsichere Rechtslage bei Hausverlosungen

Keine gesicherte Rechtslage - Klärung letztlich nur durch Gerichte oder Gesetzgeber

Die Notariatskammer verweist neuerlich darauf, dass die Rechtslage für Immobilienverlosungen weiterhin unübersichtlich ist. Kammerpräsident Woschnak: „Seit der Warnung der Notariatskammer wurden in den Medien sehr unterschiedliche Rechtsmeinungen zum Thema publiziert, die teilweise zueinander in Widerspruch stehen. Von Rechtssicherheit und Konsumentenschutz bei Immobilienverlosungen kann daher nach wie vor keine Rede sein.“

Ein Beispiel dafür sei der Widerspruch der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen publizierten Rechtsmeinung mit den in Medien vertretenen Meinungen anerkannter Rechtsexperten. Besonders umstritten sei die rechtliche Problematik des § 168 Strafgesetzbuch. Wie aus dem Bundesministerium für Justiz verlaute, werde dort ebenfalls die Strafbarkeit von Immobilienverlosungen analysiert.

Nach Ansicht der Notariatskammer könne letzte Klarheit aber nicht durch Rechtsgutachten, sondern nur durch die Gerichte oder den Gesetzgeber geschaffen werden.„Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine vielfach geforderte Stellungnahme der Notariatskammer dazu, ob die Teilnahme einer Notarin oder eines Notars an Immobilienverlosungen bedenklich erscheint, weder ratsam noch möglich,“ so Kammerpräsident Woschnak.

Man dürfe aber auch andere rechtliche und praktische Fragen der Verlosungen nicht übersehen. Einige Beispiele dafür: Der Bildung des Spielkapitals (Summe aller Lospreise) sollte eine einwandfreie Wertermittlung der Immobilie zu Grunde liegen, um nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Probleme zu vermeiden. Die Gewinstgebühr von 12% werde ab dem ersten Losverkauf, damit auch bei Nichterreichen der Mindestanzahl der verkauften Lose oder bei Absage der Verlosung fällig. Nicht alle Belastungen müssten sich aus dem Grundbuch ergeben, etwa Steuerforderungen oder baurechtliche Aufträge. Grundverkehrsvorschriften seien zu beachten. Der Lospreis könne die Sicht auf die künftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten völlig verstellen.

„Überhaupt müssten Verlosungsbedingungen so gefasst sein, dass das verloste Objekt zum Zeitpunkt der Losziehung rechtlich und tatsächlich übergabereif ist und der Gewinner sofort problemlos in das Grundbuch eingetragen werden kann,“ meint Kammerpräsident Woschnak. „Dies kann bei Losverkauf über das Internet zu Problemen führen, wenn zum Beispiel der Gewinner nicht eigenberechtigt oder für ihn eine Genehmigung nach den Vorschriften über den Ausländergrundverkehr erforderlich ist. Dafür müsste in den Bedingungen ebenso vorgesorgt werden wie für Ersatzlösungen für den Fall, dass der Gewinner nicht Eigentümer der Immobilie werden könne.“

Misslinge die Verlosung trotz allem, seien die Lospreise zurück zu zahlen. Wenn für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ein Spesenbetrag einbehalten werde, lägen jedenfalls rechtliche Probleme auf dem Tisch.

http://www.notar.at/de/portal/dernotar/aktuellesneu/index.php?article_cid=4286

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